Im Blickpunkt

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Abbildung 9

Die Bundesregierung hat auf die Frage der Abgeordneten Isabelle Vandre (Die Linke), ob seitens der Bundesregierung seit 2012 sogenannte Steuer-CDs zur Verfolgung von Steuerstraftaten käuflich erworben wurden und ob die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die der Steuerfahndung solche Datenträger aushändigen, nach Auffassung der Bundesregierung gemäß der sogenannten “Whistleblower-Richtlinie” (EU-Richtlinie 2019/1937) ausreichend geschützt sind, mit Drs. 21/3373 geantwortet. Da der Erwerb von Daten nicht zu den ministeriellen Aufgaben gehört, hat aufgrund dessen kein Bundesministerium entsprechende Daten erworben. Zwei Erwerbe hatte es durch nachgeordnete Behörden gegeben. Im Jahr 2021 seien die sog. Dubai-Daten durch das BZSt erworben worden. Das Bundeskriminalamt habe im Jahr 2017 die sog. Panama-Papers gekauft. Grundsätzlich seien die Länder nach dem Grundgesetz für den Steuervollzug und die Strafverfolgung zuständig, insoweit oblägen ihnen auch die Erwerbe steuererheblicher Daten. Die Länder werden bei diesen Maßnahmen seitens des BMF unterstützt. Selbstverständlich werde dabei die “Whistleblower-Richtlinie” (EU-Richtlinie 2019/1937) beachtet. Diese wurde in Deutschland durch das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, umgesetzt. Am 2.7.2023 ist als zentraler Bestandteil das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG umfasst der sachliche Anwendungsbereich auch Steuerstraftaten, die sich nach dem Inkrafttreten ereignet haben. Daher sind hinweisgebende Personen umfassend vor Repressalien geschützt, wenn auch der persönliche Anwendungsbereich nach § 1 HinSchG eröffnet ist und die Meldung an eine der dort vorgesehenen internen oder externen Meldestellen erfolgt (§ 17 f. HinSchG, §§ 28 ff. HinSchG) oder ein Verstoß unter den Voraussetzungen von § 32 HinSchG offengelegt wird.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2026, 149