Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 8

Der Gesetzgeber versucht seit Jahren, Steuerhinterziehung bei der Verwendung von Bargeld in den Griff zu bekommen. Um die Manipulation von Kassendaten zu verhindern, wurde die verpflichtende Nutzung Technischer Sicherheitseinrichtungen (TSE) für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAs) (www.bundesfinanzministerium.de) eingeführt. Zum 1.1.2025 wurde nach mehreren Übergangs- und Verlängerungsregelungen zusätzlich das bundeseinheitliche Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO eingeführt. Erstmals werden seitdem bundesweit sämtliche elektronischen Kassensysteme und TSE zentral erfasst. Der Nebeneffekt der Einführung des Mitteilungsverfahrens ist, dass es einen zentralen Datenbestand zu eingesetzten Kassensystemen und TSE gibt. Aus einer kleinen Anfrage der Abgeordneten Iris Nieland, Kay Gottschalk, Hauke Finger, Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Diana Zimmer und der Fraktion der AfD (Drs. 21/3410) geht hervor, dass Umfang, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten sowie mögliche Auswirkungen auf Unternehmen und der Vollzug sich bislang nicht vollständig aus den veröffentlichten Vorgaben ergeben. Daher wird die Bundesregierung zur Beantwortung von Fragen aufgefordert, die sich zum einen auf die Anzahl der elektronischen Aufzeichnungssysteme (eAs) und Technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) beziehen. Zum anderen wird aber auch gefragt, welche Daten konkret aus dem Mitteilungsverfahren nach § 146 Abs. 4 AO erhoben werden. Zudem wird auch thematisiert, wie diese erhobenen Daten hinsichtlich Steuerkontrolle, Digitalisierung des Vollzugs und Vereinheitlichung von Prüfverfahren genutzt werden sollen. Interessant wird auch die Antwort auf die Frage sein, wie viele Kassennachschauen seit 2020 bundesweit durchgeführt wurden und ob sich Anzahl, Prüfmethoden und Auffälligkeiten seit Einführung der TSE-Pflicht verändert haben.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2026, 85