Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Liebe Leser, zunächst alles Gute für 2026! Was wird das Steuerjahr 2026 bringen? Blicken wir auf den Steuergesetzgeber des Jahres 2025 zurück, zeigt sich ein gemischtes Bild. Auf der einen Seite ist anerkennenswert, dass er versuchte, durch Einzelmaßnahmen Impulse zu setzen, wie mit dem seit 1.7.2025 geltenden Investitionsbooster-Gesetz, mit dem die Abschreibungsregeln zur Förderung von Investitionen gezielt geändert wurden. Zweifelsohne handelt es sich nur um eine Vorziehung von Abschreibungsvolumen, aber immerhin. Auch durch die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes, gestreckt auf mehrere Jahre, sollen Investitionen angeregt und ein international wettbewerbsfähiger Körperschaftsteuersatz erreicht werden, wenn nur nicht die Gewerbesteuer wäre. Darüber hinaus hat der Bundestag das Steueränderungsgesetz 2025 am 4.12.2025 beschlossen. Bei Abfassung dieses Blickpunktes war die Zustimmung des Bundesrates, geplant für den 19.12.2025, noch ungewiss. Auch dieses Gesetz enthält eine Reihe von Einzelmaßnahmen, wie die Absenkung der Umsatzsteuer auf Speisen auf 7 % und die Erhöhung der sog. Entfernungspauschale. Darüber hinaus sind einige Änderungen beim Steuerverfahren und im Gemeinnützigkeitsrecht vorgesehen. Es bleibt zu hoffen, dass die Maßnahmen ihre Wirkungen nicht verfehlen. Skepsis ist angebracht. Steuerrechtsvereinfachung oder steuerkonzeptionelle Weiterentwicklung im Jahr 2025? Fehlanzeige! Ob der Steuergesetzgeber die Kraft findet in der weiteren Legislatur eine Steuerreform auf den Weg zu bringen, die das Steuerrecht administrierbarer und einfacher macht? Ein Bespiel: Erhöhung des Werbungskostenpauschbetrags bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, so dass sich ein Großteil der Arbeitnehmerveranlagungen faktisch erübrigte? Das wird sicher scheitern, weil Gutverdiener dann übermäßig von der Erhöhung profitierten, das darf aus Gerechtigkeitserwägungen sicher nicht sein. Stattdessen werden mittels des Steuerrechts Partikularinteressen gefördert. Im Steueränderungsgesetz 2025 ist vorgesehen, dass Gewerkschaftsmitglieder ihren Beitrag, neben dem Werbungskostenpauschbetrag zusätzlich als Werbungskosten gelten machen können. Steuerrechtsvereinfachung – wohl ein unerreichbares Ziel!

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2026, 21