Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 8

Die Abgeordnete der Fraktion Die Linke, Katalin Gennburg, stellte der Bundesregierung die Frage, wie viele Steuerbescheide aufgrund der im dritten Quartal dieses Jahres begonnenen Übermittlung von Datensätzen gemäß dem Plattformsteuertransparenzgesetz durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an die Finanzbehörden der Länder erlassen worden sind. Ferner wurde nach der Gesamthöhe der festgesetzten Steuern nach Bundesländern und nach der Gesamtbewertung der bisherigen Umsetzung aus Sicht der Bundesregierung gefragt. Zur Erinnerung: Das Plattformsteuertransparenzgesetz regelt, wie die meldepflichtigen Steuerdaten von Anbietern auf digitalen Plattformen, z. B. Airbnb, von den Steuerbehörden ausgetauscht und verarbeitet werden, um Steuerhinterziehung zu vermeiden und zu bekämpfen. Nach der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 13.11.2025 nimmt das BZSt auf Grundlage des Plattformensteuertransparenzgesetzes bzw. des Art. 8ac Abs. 2 der Amtshilferichtlinie Informationen entgegen und speichert diese, die ihm von Plattformbetreibern gemeldet und von den zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die steuerliche Auswertung der Informationen obliege den Finanzämtern der Landesfinanzverwaltungen. Dem BZSt stünden von den Plattformbetreibern Informationen für 2023 und 2024 aus dem Ausland zur Weiterleitung an die Landesfinanzverwaltungen zur Verfügung. Derzeit befänden sich die IT-Schnittstellen im finalen Test. Mit dem Datenversand an die Landesfinanzverwaltungen könne nach erfolgreicher Pilotierung im ersten Quartal 2026 begonnen werden. Die Landesfinanzverwaltungen könnten dann ab dem Veranlagungszeitraum 2023 die Auswertung starten. Keinesfalls führe die nicht rechtzeitige Bereitstellung der Daten dazu, dass es zu einer “Nicht-Auswertung” in den Fällen komme, in denen die Veranlagung des entsprechenden Jahres bereits stattgefunden habe, vielmehr erführen die Steuerbescheide dann eine nachträgliche Anpassung. Eine interessante Antwort.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2025, 2837