Die Evaluierung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) hat gezeigt, dass die bisherige Fassung des § 238 des Strafgesetzbuches (StGB) die Strafverfolgungspraxis noch immer vor Probleme stellt (Evaluierungsbericht S. 12 ff.). So bereitet zum einen das Tatbestandsmerkmal „beharrlich“ gerade auch aufgrund der parallelen Existenz weiterer unbestimmter Tatbestandsmerkmale in § 238 StGB erhebliche Schwierigkeiten bei der Subsumtion (Evaluierungsbericht S. 12, 15, 29). Ähnliches gilt für das Merkmal „schwerwiegend“, das sich auf die potenzielle Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers bezieht (Evaluierungsbericht S. 28) und das insgesamt zu hohe Anforderungen an ein strafbares Verhalten stellt.