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OLG Düsseldorf: Kein „fliegender Gerichtsstand“ bei Wettbewerbsverstößen nach Neufassung der Zuständigkeitsregeln in § 14 UWG

Gegen Wettbewerbsverstöße im Internet und anderen Telemedien kann nicht mehr bundesweit im Rahmen des „fliegenden Gerichtsstands“ vorgegangen werden. Dies hat OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 16.2.2021 – I-20 W 11/21 – deutlich gemacht.

In dem zugrundeliegenden Fall verlangt ein Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen von einem in Rheinland-Pfalz sitzenden Unternehmen Unterlassung angeblich irreführender Werbung auf verschiedenen Kanälen (Fernsehen, Internet, Print). Das LG Düsseldorf bejahte seine Zuständigkeit und untersagte mit einstweiliger Verfügung vom 15.1.2021 die Werbung.

Die Antragsgegnerin, das werbende Unternehmen, wandte sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung, soweit sie Werbung im Internet und anderen Telemedien betraf. Sie hält das LG Düsseldorf für unzuständig. Die sofortige Beschwerde hat zwar keinen Erfolg, weil sie nicht das richtige Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jedoch deutlich gemacht, dass die Zuständigkeitsfrage anders zu beurteilen ist.

Hintergrund ist die am 2.12.2020 in Kraft getretene Neufassung der Zuständigkeitsregeln im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 14 UWG). Vormals war es möglich, Wettbewerbsverstöße, die über das Internet oder andere Telemedien bundesweite Auswirkungen hatten, im Rahmen des sog. „fliegenden Gerichtsstands“ auch bundesweit geltend zu machen. Düsseldorf ist vor diesem Hintergrund einer der bundesweit führenden Gerichtsstandorte in Wettbewerbsstreitsachen. Die Neuregelung beschränkt die gerichtliche Zuständigkeit nunmehr örtlich auf den Bezirk, in dem der angeblich gegen die Regeln Verstoßende seinen Allgemeinen Gerichtsstand hat, zum Beispiel seinen Wohnsitz.

Das LG sah diese Beschränkung auf Fälle begrenzt, in denen lediglich internetspezifische Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden. Da dies vorliegend nicht der Fall war, sah es den „fliegenden Gerichtsstand“ weiterhin gegeben. Der Wettbewerbssenat des OLG Düsseldorf dagegen sieht keinen Raum für eine solche einschränkende Lesart der neuen Vorschrift. Danach wäre im vorliegenden Fall ein Gericht in Rheinland-Pfalz zuständig.

(PM OLG Düsseldorf Nr. 7/2021 vom 18.2.2021)