Im Blickpunkt

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Abbildung 9

Die Bundesregierung hat über die Fallzahlen, Bearbeitungszeiten und den Anteil nicht fristgerecht bearbeiteter Fälle in der Veranlagung berichtet. Betrug die Fallzahl von Einkommensteuerveranlagungen im Jahr 2017 28 502 418, so waren es 2020 30 233 332 und 2023 immerhin 32 252 820. Die Bearbeitungszeit stieg im gleichen Zeitraum von 51 Tagen auf 56 Tage. Den Anstieg der Fallzahlen führt die Bundesregierung auf den Anstieg der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und auf die Zunahme der Veranlagung von Steuerpflichtigen mit Alterseinkünften zurück. Für 2024 erwartete sie keine steigenden Fallzahlen. Aufschlussreich sind auch die Daten zum Thema Betriebsprüfung. Die Anzahl der Großbetriebe stieg von 2017 bis 2023 von 186 339 auf 196 211, die der Mittelbetriebe von 792 326 auf 820 030, Kleinbetriebe von 1 191 438 auf 1 253 383 und Kleinstbetriebe von 5 646 198 auf 6 140 037. Geprüft wurden 2017 40 668 Großbetriebe, 2023 34 899, Mittelbetriebe 2017 50 126, 2023 37 310, Kleinbetriebe 2017 39 031, 2023 28 415 und Kleinstbetriebe 2017 59 001 und 2023 45 872. Die Prüfquote sank von 2017 bis 2023 bei den Großbetrieben von 21,82 % auf 17,79 %, bei den Mittelbetrieben von 6,33 % auf 4,55 %, bei den Kleinbetrieben von 3,28 % auf 2,27 und bei Kleinstbetrieben von 1,04 % auf 0,75 %. Die sog. Nullfallquote, d. h. Betriebsprüfung ohne Mehrergebnis lag 2023 bei den Großbetrieben bei 28,7 %, bei den Mittelbetrieben bei 29,74 %, Kleinbetrieben bei 27,24 % und Kleinstbetrieben bei 30,06 %. Bemerkenswert ist auch die Entwicklung der Mehrsteuern. Betrug die Gesamtsumme an Mehrergebnis über alle Betriebe 2017 noch 16 758 102 107 Euro, lag sie 2023 bei 12 897 997 300 Euro. Die Schwankungen führt die Bundesregierung auf die Ergebnisse der Prüfung einzelner “Größtbetriebe” zurück. Interessant auch, dass der Bundesregierung nichts darüber bekannt ist, ob Zielvorgaben für Betriebsprüfungsquoten oder Betriebsprüfungsfrequenzen existieren, weil dafür die gesetzliche Grundlage fehle. Über den Rahmenkatalog der Leistungskennzahlen, § 21a Abs. 2 FVG, kann die Bundesregierung keine Auskunft erteilen, da die erforderlichen Genehmigungen der Landesfinanzbehörden nicht vorliegen.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2024, 2645