Im Blickpunkt
Der EuGH entschied laut Pressemitteilung Nr. 172/24 vom 4.10.2024 in der Rechtssache C-650/22 | FIFA, dass einige Bestimmungen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) über internationale Transfers von Berufsfußballspielern gegen das Unionsrecht verstoßen. Durch die Bestimmungen werde die Freizügigkeit der Spieler behindert und der Wettbewerb zwischen den Vereinen beschränkt. Ein ehemaliger Berufsfußballspieler wendete sich vor den belgischen Gerichten gegen einige von der FIFA, dem Verband, der weltweit für die Organisation und Kontrolle des Fußballs zuständig ist, erlassene Bestimmungen und machte geltend, sie hätten seine Verpflichtung durch einen belgischen Fußballverein behindert. Die fraglichen Bestimmungen finden sich im “FIFA- Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern” (RSTS). Diese Bestimmungen, die sowohl von der FIFA als auch von den ihr angehörenden nationalen Fußballverbänden wie dem belgischen Verband (URBSFA) angewandt werden sollen, gelten u. a. für den Fall, dass ein Verein der Ansicht ist, dass einer seiner Spieler seinen Arbeitsvertrag vorzeitig ohne “triftigen Grund” aufgelöst hat. In einem solchen Sachverhalt haften der Spieler und jeder Verein, der ihn verpflichten möchte, gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer Entschädigung an den ehemaligen Verein. Außerdem kann der neue Verein unter bestimmten Umständen mit einer sportlichen Sanktion in Form eines Verbots der Verpflichtung neuer Spieler für eine vorgegebene Periode belegt werden. Schließlich muss der nationale Verband, dem der ehemalige Verein des Spielers angehört, es ablehnen, dem Verband, bei dem der neue Verein registriert ist, einen internationalen Freigabeschein auszustellen, solange zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler eine Streitigkeit über die Auflösung des Vertrags besteht. Die Cour d’appel de Mons (Appellationshof Mons, Belgien) fragte den EuGH, ob diese unterschiedlichen Bestimmungen mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und dem Wettbewerbsrecht vereinbar sind. Der EuGH entschied, dass diese Bestimmungen gegen das Unionsrecht verstoßen. Zum einen seien die fraglichen Bestimmungen geeignet, die Freizügigkeit von Berufsfußballspielern zu behindern, die ihre Tätigkeit weiterentwickeln möchten, um für einen neuen Verein mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Union zu arbeiten. Die fraglichen Bestimmungen erschienen dem EuGH vorliegend in mehrerlei Hinsicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Zum anderen entschied der EuGH mit Blick auf das Wettbewerbsrecht, dass die beanstandeten Bestimmungen eine Beschränkung bzw. Verhinderung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs bezweckten, der zwischen sämtlichen Profifußballvereinen in der Union bestehen kann, wenn sie einseitig Spieler verpflichten, die bei einem anderen Verein unter Vertrag stehen oder denen vorgeworfen wird, ihren Arbeitsvertrag ohne triftigen Grund aufgelöst zu haben. Weiter stellte der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmungen – vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Cour d’appel de Mons – nicht unerlässlich oder erforderlich zu sein scheinen.
Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht