Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 9

Eine auf den ersten Blick wenig spektakulär anmutende Frage des Abgeordneten Alexander Engelhard (CDU/CSU), mit welchen zusätzlichen Steuereinnahmen der Bund für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 gerechnet hätte, wenn in diesen Jahren das Ehegattensplitting für kinderlose Ehen gestrichen worden wäre, enthält in der Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel vom 1.3.2024 (BT-Drs. 20/10514) eine begrüßenswerte, wie ebenso bemerkenswerte Aussage. Zunächst wird in der Antwort angeführt, dass der rechnerische Effekt für die VAZ 2020 bis 2022 der Klarstellung der Tabelle 2.7.5 der Datensammlung zur Steuerpolitik, Ausgabe 2022 (https://www.bundesfinanzministerium.de/Datenportal/Daten/offene-daten/steuern-zoelle/Datensammlung-zur-Steuerpolitik-2010-2022/datensaetze/2022.pdf?_
blob=publicationFile&v=2) entnommen werden kann. Es handelt sich aber um Schätzungen, da die Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für die Jahre 2020 bis 2022 noch nicht vorliegen. Anzumerken ist, dass sich der rechnerische Effekt bei einer tatsächlichen ersatzlosen Abschaffung des Splittingverfahrens durch entsprechende Gestaltungen der Ehegatten (z. B. Zuordnung von Sonderausgaben wie Spenden oder Kinderbetreuungskosten) deutlich reduziert. Dann folgen aber die bemerkenswerten Passagen: “Eine ersatzlose Abschaffung des Splittingverfahrens ist auch für kinderlose Ehen vor dem Hintergrund der langjährig gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ausgeschlossen.” Es heißt weiter: “Die Zusammenveranlagung mit Splitting-Verfahren (Ehegattensplitting) ist danach keine beliebig veränderbare Steuer-‘Vergünstigung’, sondern für alle Ehen eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare nach Art. 3 Abs. 1 GG orientierte sachgerechte Besteuerung” (vgl. BVerfG, 3.11.1982 – 1 BvR 620/78 u. a., BStBl. II 1982, 717, BVerfGE 61, 319, 345 ff.). Diese Passage sei all denen zur Lektüre empfohlen, die das Ehegattensplitting als Steuervergünstigung ansehen.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2024, 725