Im Blickpunkt

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Abbildung 15

In einem von der Gewerkschaft IG Metall eingeleiteten Eilverfahren hat das LAG Berlin-Brandenburg – anders als erstinstanzlich das ArbG Frankfurt (Oder) – die Durchführung der Betriebsratswahl in der Tesla Gigafactory in Grünheide im März 2024 nicht untersagt (Beschluss vom 6.3.2024 – 11 TaBVGa 135/24, PM Nr. 3/24 vom 7.3.2024). Nachdem die Zahl der Beschäftigten seit dem Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 28.2.2022 von seinerzeit rund 2 300 Beschäftigten bis Januar 2024 auf rund 12 500 anstieg, war ein Betriebsrat vor Ablauf der regelmäßig vierjährigen Amtszeit neu zu wählen. Der im Februar 2022 gewählte Betriebsrat bestellte Anfang Januar 2024 einen Wahlvorstand zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl eines neuen Betriebsrats mit 39 Mitgliedern. Vom 29.1.2024 bis zum 11.2.2024 fand aufgrund von Zulieferproblemen kein Produktionsbetrieb bei Tesla statt. Der Wahlvorstand erließ am 1.2.2024 ein Wahlausschreiben, forderte die Beschäftigten zur Abgabe von Vorschlagslisten bis zum 15.2.2024 auf und lud sie zur Betriebsratswahl Mitte März (18. bis 20.3.2024) ein. Gegen die Durchführung dieser Betriebsratswahl hat sich die IG Metall als im Betrieb vertretene Gewerkschaft mit der Begründung gewandt, die Wahl sei zwingend nichtig und deshalb abzubrechen, da insbesondere der einzuhaltende Zeitraum von 24 Monaten nicht abgewartet worden sei. Der Wahlvorstand hätte aus Sicht der Gewerkschaft erst ab dem 29.2.2024 bestellt werden dürfen. Durch die verfrühte Einleitung der Wahl hätten die Beschäftigten wegen des Produktionsstopps Anfang Februar 2024 außerdem nicht ausreichend Gelegenheit zur Aufstellung von Vorschlagslisten gehabt. Der Wahlvorstand und die Tesla Manufacturing Brandenburg SE als Arbeitgeberin gehen davon aus, dass es für den gesetzlich geregelten Zeitraum von 24 Monaten darauf ankomme, dass die Wahl selbst erst danach durchgeführt werde. Maßnahmen zur Vorbereitung der Wahl seien schon vor Ablauf der Frist zulässig. Das LAG entschied, dass die bereits eingeleitete Wahl nicht abzubrechen sei, da deren Nichtigkeit nicht absehbar sei. Die gerügten Verstöße seien nicht so schwerwiegend, dass von der Nichtigkeit der Wahl ausgegangen werden müsse. Eine mögliche Anfechtbarkeit der Wahl genüge für einen Abbruch nicht. Nach Durchführung der Wahl könne deren Wirksamkeit auf Antrag noch in einem Wahlanfechtungsverfahren gerichtlich geprüft werden.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2024, 691