Im Blickpunkt

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Abbildung 14

Das ArbG Köln hat entschieden (Urteil vom 20.12.2023 – 18 Ca 3954/23, PM Nr. 2/2024 vom 20.2.2024), dass die Kündigung eines Schwerbehinderten in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses diskriminierend im Sinne des § 164 Abs. 2 SGB IX und damit unwirksam sein kann, wenn der Arbeitgeber das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX nicht durchgeführt hat. Das ArbG Köln beruft sich dabei auf aktuelle Rechtsprechung des EuGH zum Schwerbehindertenschutz (EuGH, Urteil vom 10.2.2022, C-485/20), welche schwerbehinderten Personen auch bereits in der Probezeit einen Schutz gewähren will. Der mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehinderte Kläger ist bei der beklagten Kommune als “Beschäftigter im Bauhof” beschäftigt. Der Kläger wurde in der Probezeit in verschiedenen Kolonnen des Bauhofs eingesetzt und war in dieser Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Ebenfalls in der Probezeit kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Die 18. Kammer des ArbG Köln hat entschieden, dass die Kündigung gegen das Diskriminierungsverbot des § 164 Abs. 2 SGB IX verstößt und damit unwirksam ist. Der Arbeitgeber sei – entgegen bisheriger Rechtsprechung des BAG – auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Dies ergebe die unionsrechtskonforme Auslegung der Norm. § 167 Abs. 1 SGB IX regelt, dass möglichst frühzeitig als Präventionsmaßnahme die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt einzuschalten sind, wenn Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, eintreten. Dies habe die beklagte Arbeitgeberin hier nicht gemacht. Sie hätte, als sie bemerkte, dass der schwerbehinderte Kläger sich während der Wartezeit – wie sie selbst vorträgt – nicht bewährte bzw. sich nicht ins Team einfügte und ihren Erwartungen nicht entsprach, Präventionsmaßnahmen ergreifen und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt präventiv einschalten müssen, so das ArbG Köln. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG Köln eingelegt werden.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2024, 563