Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Bei der Prüfung von Zusammenschlüssen und in den meisten Kartellfällen müssen für die Abgrenzung der relevanten Märkte die Bereiche bzw. Gebiete ermittelt werden, in denen Unternehmen miteinander im Wettbewerb stehen (vgl. PM EU-Kommission – Vertretung in Deutschland – vom 8.2.2024). Die Europäische Kommission hat eine überarbeitete Bekanntmachung über die Abgrenzung des relevanten Marktes angenommen. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager wies darauf hin, dass die Kommission mit der Überarbeitung neue Marktgegebenheiten wie die Digitalisierung und den zunehmend vernetzten und globalisierten Handel berücksichtige. “Die Märkte verändern sich rasch, und wir müssen sicherstellen, dass unsere Orientierungshilfen weiterhin ihren Zweck erfüllen und bei technologischen Fortschritten wirksam bleiben. Die überarbeitete Bekanntmachung wird mehr Transparenz und Rechtssicherheit für alle Interessenträger bieten.” Die überarbeitete Bekanntmachung trage den neuen Marktgegebenheiten Rechnung wie auch den Entwicklungen in der Beschlusspraxis der Kommission und in der EU-Rechtsprechung. Sie werde für mehr Transparenz und Rechtssicherheit für Unternehmen sorgen, die Einhaltung der Vorschriften erleichtern und zu einer effizienteren Durchsetzung des Wettbewerbsrechts beitragen. Die überarbeitete Bekanntmachung über die Marktabgrenzung enthalte erweiterte und aktualisierte Erläuterungen des Ansatzes der Kommission für die Marktabgrenzung. Sie gebe Aufschluss über Grundsätze, Methoden, Rechtsprechung und bewährte Verfahren für die Abgrenzung von Märkten in Kartell- und Fusionskontrollsachen, die den neueren Entwicklungen Rechnung tragen. In der Bekanntmachung werde darauf hingewiesen, dass die Marktabgrenzung ein Zwischenschritt ist, der für die wettbewerbsrechtliche Würdigung erforderlich ist. Dabei werde jede Art von relevantem Wettbewerbsdruck untersucht, dem die beteiligten Unternehmen auf den sachlich und räumlich relevanten Märkten ausgesetzt sind. Dies könnte auch eine Beurteilung der Schranken für den Marktzutritt oder die Expansion, der Auswirkungen von Skaleneffekten (auch solcher, die aus Tätigkeiten außerhalb des jeweiligen Marktes resultieren) oder von Netzwerkeffekten, des Zugangs zu bestimmten Vermögenswerten und Vorleistungen sowie der Produktdifferenzierung umfassen.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2024, 385