Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 15

Schreibt eine Gebietskörperschaft eine Stelle als Gleichstellungsbeauftragte nur für Frauen aber nicht für Personen aus, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind, kann dies im Einzelfall eine Entschädigung nach § 15 AGG rechtfertigen. Dies hat das LAG Schleswig-Holstein (14.6.2023 – 4 Sa 123 öD/22, PM vom 15.11.2023) bestätigt. Die beklagte Körperschaft hatte die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben und dabei ausschließlich die weibliche Form verwandt. Die klagende Partei, die von Geburt an weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann, hatte sich beworben, nahm an Vorstellungsgesprächen teil und erhielt am Ende die Stelle nicht. Mit ihrer Klage macht die klagende Partei eine Entschädigung geltend. Sie sei u. a. wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden. Die Benachteiligung wegen des Geschlechts sei weder durch die Anforderung der konkreten Tätigkeit noch durch die Vorgaben des – aus ihrer Sicht verfassungswidrigen – § 2 Abs. 3 Kreisordnung-SH gerechtfertigt. Vor dem LAG hatte die klagende Partei Erfolg. Die spezifisch nur für Frauen ausgeschriebene Stellenanzeige lasse eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten. Die Beklagte habe die Vermutung nicht widerlegt, da die geschlechtsspezifische Besetzung zumindest Teil des Motivbündels für die Auswahlentscheidung war. Die Benachteiligung war auch nicht nach § 8 AGG gerechtfertigt. Eine Begrenzung auf Frauen bedarf vielmehr, bezogen auf Personen des dritten Geschlechts, eines direkten, objektiv durch eine entsprechende Analyse belegten und überprüfbaren Zusammenhangs zwischen der vom Arbeitgeber aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte mit der Folge, dass allein das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist. Die Entschädigung wurde i. H. v. 3 600 Euro festgesetzt. Es ist Revision beim BAG unter dem Az. 8 AZR 214/23 eingelegt worden.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2023, 2803