Im Blickpunkt

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Abbildung 16

Der Arbeitnehmer kann gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO nach Ende des Arbeitsverhältnisses regelmäßig die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen, entschied das LAG Baden-Württemberg (28.7.2023 – 9 Sa 73/21, so auch zuvor bereits das LAG Hamm vom 13.9.2022 – 6 Sa 87/22). Anderer Auffassung ist insofern das Sächsische LAG (31.3.2023 – 4 Sa 117/21). In der Berufung stritten die Parteien nach einem beendeten Ausbildungsverhältnis u. a. noch über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Der Kläger machte geltend, dass die Abmahnung unbegründet sei, weil die dort aufgeführten Beschuldigungen falsch seien. Das erstinstanzliche ArbG Villingen-Schwenningen wies die Klage ab. Die Berufung vor dem LAG war überwiegend erfolgreich. Die Revision wurde zugelassen. Der Arbeitnehmer kann gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses regelmäßig noch die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen, so das LAG Baden-Württemberg. Nach Ende des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses seien Abmahnungen für den Zweck, für den sie in der Personalakte gespeichert worden sind, grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Da das Vertragsverhältnis beendet ist, hätten Abmahnungen, die grundsätzlich zur Rüge eines beanstandenden Verhaltens dienen und gegebenenfalls eine Warnfunktion im Hinblick auf eine drohende Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten, keinerlei Bedeutung mehr. Insbesondere diene die Abmahnung auch nicht mehr der Geltendmachung der Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der Beklagten im Sinne der DSGVO. Nach dem Sächsischen LAG besteht ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus einer Personalakte nach der Vertragsbeendigung hingegen regelmäßig nicht mehr.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2023, 2739