Im Blickpunkt

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Abbildung 2

Der BGH soll künftig in bestimmten Fällen ein Leitentscheidungsverfahren durchführen können, um Zivilgerichte in Massenverfahren zu entlasten (vgl. hib-Meldung Nr. 799 vom 27.10.2023). Dazu hat die Bundesregierung den “Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof” (BT-Drs. 20/8762) vorgelegt. Das Verfahren solle in den Fällen greifen, in denen eine Revision am BGH zurückgezogen oder ein Vergleich erzielt wird und somit eine höchstrichterliche Entscheidung ausbleibt. “Ohne eine höchstrichterliche Klärung bleiben die Instanzgerichte jedoch immer wieder mit neuen Verfahren zu gleichgelagerten Sachverhalten belastet”, führte die Bundesregierung an. Wie bisher solle es dem BGH möglich sein, aus den dem Gericht vorgelegten Verfahren ein geeignetes Verfahren auszuwählen, das ein möglichst breites Spektrum an offenen Rechtsfragen bietet. Anders als bisher solle der BGH über die Rechtsfragen in Form der Leitentscheidung auch dann entscheiden, “wenn die Parteien die Revision zurücknehmen oder sich das Revisionsverfahren auf andere Weise erledigt.” Der Bundesrat stehe dem Vorhaben skeptisch gegenüber. In ihrer Stellungnahme teile die Länderkammer die Auffassung der Belastung der Zivilgerichte durch Massenverfahren und begrüße vor diesem Hintergrund “den Versuch des Gesetzentwurfes, solche Verfahren effizienter zu erledigen”. Der Bundesrat erwarte allerdings, dass die vorgeschlagenen Regelungen “in der Praxis allenfalls geringe Wirkung entfalten werden” und daher nur einen Anfang darstellen könnten. Als Problem betrachte die Länderkammer den Umstand, dass der Rechtsstreit “erst den gewöhnlichen und damit zeitaufwendigen Instanzenzug durchlaufen muss.” Maßgebliche Rechtsfragen sollten vielmehr schon aus der ersten Instanz dem BGH vorgelegt werden, fordert die Länderkammer. Ferner sei aus Sicht des Bundesrates ein Gesamtkonzept zum Umgang mit Massenverfahren notwendig, das etwa auch eine mögliche Konzentration der Beweisaufnahme umfassen solle. In ihrer Gegenäußerung weise die Bundesregierung darauf hin, dass der Entwurf “anderweitige Bemühungen um eine Entlastung der Zivilgerichte in den sogenannten Massenverfahren” ergänze. So enthalte das bereits beschlossene Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) u. a. Regelungen zur beschleunigten Beweisaufnahme.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2023, 2561