Im Blickpunkt

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Abbildung 31

Mit der gesetzlichen Umsetzung einer Entscheidung des EuGH vom 14.5.2019 – C-55/18 – zur künftigen Erfassung der Arbeitszeiten von Beschäftigten hat sich jüngst der Ausschuss für Arbeit und Soziales in einer öffentlichen Anhörung befasst. Den Sachverständigen lagen dazu Anträge der Unionsfraktion (BT-Drs. 20/6909) und der Linksfraktion (BT-Drs. 20/1852) vor. Auf der Grundlage des Urteils des EuGH hatte das BAG (Beschluss vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21) festgestellt, dass die Arbeitgeber ein System einführen und anwenden müssten, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden erfasst werden. Die Meinungen dazu sind interessen- und erwartungsgemäß vielfältig. Der DGB trat für die taggenaue Aufzeichnung von Arbeitszeit und Ruhepausen ein und plädierte für die Beibehaltung des Achtstundentages. Insbesondere sei auch eine Vertrauensarbeitszeit abzulehnen. Unterstützt wurde diese Position von Nils Backhaus von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Dagegen unterstrich Roland Wolf von der BDA, dass der Erhalt der Vertrauensarbeitszeit ein wichtiges Element der betrieblichen Praxis sei. Wolf schlug vor, die Höchstarbeitszeit auf die Woche zu verteilen. Oliver Zander vom Verband Gesamtmetall wies auf bereits jetzt von mehreren Berufsgruppen und Arbeitnehmern artikulierte Befreiungsersuche mit Blick auf die Arbeitszeiterfassung und ein Interesse an Vertrauensarbeitszeit hin. Jan Dannenbring vom ZdH betonte, dass die Arbeitszeiterfassung vor allem branchenbedingt flexibel gehandhabt werden müsse und viele kleinere Unternehmen mit der Erfassung zudem überfordert wären. Unterschiedliche Sichtweisen vertrat auch die Wissenschaft. Professor Dr. Gregor Thüsing von der Universität Bonn etwa sprach sich für tarifliche Öffnungsklauseln aus, wohingegen Professor Dr. Christiane Brors von der Universität Oldenburg die Notwendigkeit der Begrenzung eines modernen Arbeitsrechts, vor allem eine “taggenaue Aufzeichnungspflicht” unterstrich und Professor Dr. Frank Bayreuther von der Universität Passau für eine klare gesetzliche Vorgabe zur Ahndung von Verstößen plädierte.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2023, 2483