Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 14

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) begrüßt laut seiner PM vom 16.6.2023 die Änderungen, die die Europäische Kommission in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vorgenommen hat. Um die Unternehmen nicht zu überfordern und eine verlässliche Berichterstattung zu unterstützen, fordere das IDW weitere Vereinfachungen. Die von der EU-Kommission vorgelegten Entwürfe konkretisierten die Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und könnten bis zum 7.7.2023 kommentiert werden. Auf Basis einer ersten Analyse halte das IDW im Einzelnen positiv fest: 1. Die zwingende Veröffentlichung zahlreicher Detailinformationen unabhängig von ihrer Wesentlichkeit werde größtenteils aufgegeben. Stattdessen gelte (mit Ausnahme von ESRS 2) allgemein ein Wesentlichkeitsvorbehalt. 2. Neben der schrittweisen Umsetzung auf Grundlage der CSRD würden weitere Zeitschienen eingeführt: Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten hätten ein Jahr länger Zeit, erstmals die “Scope 3-Emissionen” anzugeben. Gleiches gelte z. B. für die Angaben zur eigenen Belegschaft (ESRS S1). Zwei Jahre “Verlängerung” würden diesen Unternehmen für die Angaben zu Biodiversität/Ökosystemen (ESRS E4), Beschäftigten in der Wertschöpfungskette (ESRS S2), betroffenen Gemeinschaften (ESRS S3) sowie Verbrauchern/Endnutzern (ESRS S4) gewährt. 3. Alle Unternehmen dürften im ersten Berichtsjahr auf die Angabe finanzieller Auswirkungen solcher Umweltaspekte verzichten, die nicht den Klimawandel betreffen. Generell werde die Berichterstattung hier flexibler gestaltet. 4. Einige Pflichtangaben würden in freiwillige Angaben umgewandelt, z. B. die bisher vorgeschriebene Erklärung, warum aus Gründen der Wesentlichkeit auf Angaben verzichtet worden ist. Das IDW merke kritisch an, dass die grundsätzlich vorgeschriebenen Berichtsinhalte im Detail kaum (weiter) reduziert worden seien und die Entscheidung über die zu berichtenden Informationen ausschließlich auf Ebene der Unternehmen im Rahmen der – nach wie vor aufwendigen – Wesentlichkeitsanalyse zu treffen sei. Nach Auffassung des IDW stellten nur beherrschbare Regelungen sicher, dass ein guter Start in die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung gelingt. Es sei notwendig, die Berichterstattung weiter fortzuentwickeln – im Idealfall zu einer integrierten Berichterstattung. – S. dazu auch den Aufsatz von Lanfermann auf S. 1515 in diesem Heft.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

BB 2023, 1513