Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 3

Der BGH hat mit Beschluss vom 27.3.2023 im Rechtsstreit VI ZR 225/21, in dem es um die Löschung der Eintragung über die Erteilung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren in einer Datenbank der SCHUFA geht, das Verfahren vor dem Hintergrund der ausstehenden Entscheidungen des EuGH in den dort anhängigen, verbundenen Verfahren C-26/22 und C-64/22 ausgesetzt (vgl. PM BGH Nr. 059/2023 v. 28.3.2023). Der VI. Zivilsenat hat darüber zu entscheiden, ob ein Schuldner, dem vom Insolvenzgericht Restschuldbefreiung erteilt worden ist, von der SCHUFA die Löschung dieser Information in ihrer Datenbank grundsätzlich oder jedenfalls dann verlangen kann, wenn die Frist für die Speicherung dieser Information im öffentlichen bundesweiten Insolvenzportal abgelaufen ist. GA Pikamäe hatte in seinen Schlussanträgen vom 16.3.2023 eine verkürzte Speicherung der Restschuldbefreiung befürwortet. Vor dem Hintergrund dieser laufenden Verfahren hat sich die SCHUFA laut PM vom 28.3.2023 nun entschlossen, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung von drei Jahren auf sechs Monate zu verkürzen, um Klarheit und Sicherheit für Verbraucher zu schaffen und nicht den langen Instanzenweg abzuwarten. Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht & Sanierung im DAV (vgl. PM Nr. 05/23 v. 28.3.2023) begrüßt diese Änderung der SCHUFA zur Verkürzung der Speicherdauer für Einträge aus Privatinsolvenzverfahren. Kai Henning, Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der ARGE Insolvenzrecht & Sanierung im DAV, betont die Bedeutung einer kürzeren Speicherzeit von Informationen über die Restschuldbefreiung: “Die Entscheidung der Schufa, ihre Speicherfristen nun durch den Druck der laufenden Verfahren selbst zu verkürzen, ist ein wichtiges Signal für Verbraucher. Der Schutz personenbezogener Daten ist ein wichtiges Thema und die EU-Datenschutzgrundverordnung bietet einen klaren rechtlichen Rahmen für den Umgang mit solchen Daten. Allerdings müssen nicht nur die Schufa, sondern auch andere Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sicherstellen, dass ihre Verarbeitungsvorgänge im Einklang mit den geltenden Gesetzen stehen.”

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2023, 769