Im Blickpunkt

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Abbildung 2

Rettungsversuch für Sammelanderkonten – unter diesem Titel berichtet die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit PM vom 5.12.2022 von ihrer Satzungsversammlung, die eine weitere Änderung von § 4 BORA beschlossen hat. Im Rahmen ihrer 4. Sitzung am 5.12.2022 habe sich die 7. Satzungsversammlung, das sog. Parlament der Anwaltschaft, erneut mit der Problematik der bankseitig massenhaft gekündigten Anderkonten befasst. Dem vorausgegangen war eine Änderung der Risikoeinstufung in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuA) der BaFin. Um den sich hierdurch ergebenden erhöhten Prüfaufwand bezüglich der seitens der Anwaltschaft unterhaltenen Konten zu vermeiden, waren Banken Anfang des Jahres dazu übergegangen, Sammelanderkonten zu kündigen. Nachdem die BRAK bereits Anfang des Jahres in Gespräche mit Ministerien und Verbänden eingetreten war, stellte die Satzungsversammlung im April 2022 durch eine erste Änderung in § 4 Abs. 1 BORA klar, dass Sammelanderkonten nicht generell “auf Vorrat” unterhalten werden müssen. Darüber hinaus bedurfte es nach Ansicht der Satzungsversammlung allerdings weitergehender Änderungen in § 4 BORA (Antrag Ausschuss 2: Änderung des § 4 BORA), um nicht nur Rechtssicherheit für Kolleginnen und Kollegen zu schaffen, sondern faktisch einen Beitrag zum Erhalt der Anderkonten zu leisten. Durch inhaltliche Präzisierungen und Ergänzung berufsrechtlicher Pflichten solle mit dem am 5.12.2022 gefassten Beschluss der Versuch unternommen werden, die Sorgfaltspflichtprüfung der Banken bei der Risikoeinstufung zu erleichtern. So müssten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte künftig sicherstellen, dass keine Transaktionen über Sammelanderkonten abgewickelt werden, bei denen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestünden. Bestimmte – einzelne – Geldflüsse dürften nach der Änderung künftig generell nicht mehr über Sammelanderkonten laufen, beispielsweise solche aus Immobilientransaktionen und Unternehmenskäufen oder größere Bargeschäfte und Überweisungen von oder auf Konten in Hochrisikoländern. Die Satzungsversammlung habe sich intensiv mit den zur Verfügung stehenden Reaktionsmöglichkeiten befasst. Die Mitglieder seien sich der Tatsache bewusst gewesen, dass eine Anpassung von § 4 BORA keine Herabstufung des Risikos zu erzwingen vermag. Gleichwohl sei der Beschluss mit überwältigender Mehrheit gefasst worden, um denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die auf die Nutzung der Konten angewiesen sind, unterstützend zur Seite zu stehen. BRAK-Präsident Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels begrüßte den Vorstoß: “Natürlich haben wir keine Garantie dafür, dass der Beschluss die gewünschte Wirkung entfaltet. Die Satzungsversammlung konnte aber nur so einen Rettungsversuch für die Anderkonten unternehmen. Die heute beschlossene Änderung ist meines Erachtens alternativlos.”

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2022, 2881