Im Blickpunkt

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Abbildung 20

Der EuGH hat in dem Rechtsstreit IG Metall und ver.di gegen SAP wegen der Besetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung der Gesellschaft in eine SE zugunsten der Gewerkschaften entschieden (Urteil v. 18.10.2022 – C-677/20, PM Nr. 169/22). Die streitigen Regelungen wurden zwischen Beteiligten im Rahmen der Umwandlung von SAP von einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts in eine Europäische Gesellschaft (SE) vereinbart. Sie sehen vor, dass bei einer Verringerung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats der SAP SE von 18 auf 12 die Gewerkschaften weiterhin Kandidaten für einen Teil der sechs Sitze der Arbeitnehmervertreter vorschlagen können. Diese Kandidaten wären jedoch nicht mehr in einem von dem der Wahl der übrigen Arbeitnehmervertreter getrennten Wahlgang gewählt worden, so dass nicht mehr sichergestellt wäre, dass sich unter den Vertretern der Arbeitnehmer in diesem Aufsichtsrat auch tatsächlich ein Gewerkschaftsvertreter befindet. Das BAG ist der Ansicht, dass unter Zugrundelegung ausschließlich des deutschen Rechts dem Antrag der beiden Gewerkschaften stattzugeben und die Unwirksamkeit der streitigen Regelungen festzustellen ist. Nach deutschem Recht müssten bei der Gründung einer SE durch Umwandlung die die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung der Gesellschaft prägenden Elemente eines Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in gleichwertigem Umfang erhalten bleiben. Generalanwalt Jean Richard de la Tour hatte dem EuGH in seinen Schlussanträgen vom 28.4.2022 vorgeschlagen (dazu BB 2022, 1074), der Ansicht des BAG zu folgen. Das bestätigte der Gerichtshof nunmehr. Er hebt in seinem Urteil hervor, dass der Unionsgesetzgeber der Auffassung war, dass es angesichts der in den Mitgliedstaaten bestehenden Vielfalt an Regelungen und Gepflogenheiten für die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter an der Beschlussfassung in Gesellschaften nicht ratsam ist, ein auf die SE anwendbares einheitliches europäisches Modell der Arbeitnehmerbeteiligung vorzusehen, welches bei Gründung einer Gesellschaft – etwa im Wege der Umwandlung – gegebenenfalls Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der Gesellschaft eingeschränkt oder beseitigt.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2022, 2547