Im Blickpunkt

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Abbildung 16

Das LAG Berlin-Brandenburg urteilte am 25.7.2022 – 8 Ta 793/22, dass es zulässig sein kann, fehlerhafte Handlungen des Wahlvorstandes auch im Vorfeld der Betriebsratswahl noch gerichtlich zu korrigieren. Dem lag der Antrag zugrunde, dem Wahlvorstand aufzugeben, näher benannte 24 Personen aus dem Bereich Staff des Hub Berlin in die Wählerliste der Betriebsratswahl im Betrieb Takeaway Express GmbH Berlin aufzunehmen, da diese Arbeitnehmer dem Betrieb zugehören würden. Das ArbG wies den Antrag zurück. Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Nach dem LAG kann es zwar zulässig sein, fehlerhafte Handlungen des Wahlvorstandes auch im Vorfeld der Betriebsratswahl noch gerichtlich zu korrigieren. Ein Verfügungsgrund sei dann gegeben, wenn durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wobei es auch auf rechtliche Unsicherheiten ankommt. Die Aufnahme in die Wählerliste wäre hier im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer zwar gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 WO somit noch möglich gewesen. Dies würde vorliegend jedoch nicht dazu führen, dass durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, da zwischen den Beteiligten ein weiterer Fehler des Wahlvorstandes, nämlich die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages, streitig sei, so dass eine Wahlanfechtung nicht ausgeschlossen werden könne. Danach fehle es an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Es muss nach dem LAG dabei bleiben, dass die Nichtaufnahme der Beteiligten zu 1) bis 24) – ggf. zusammen mit der Überprüfung der Behandlung des Wahlvorschlags – dem Anfechtungsverfahren gem. § 19 BetrVG vorbehalten bleibt.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2022, 1907