Die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ist das Leitprinzip der Politik der Bundesregierung. Ein wichtiger Akteur und Multiplikator für mehr Nachhaltigkeit ist die Wirtschaft. Um Ressourcen zu schonen und nachhaltige Synergien umzusetzen, ist es für die Unternehmen oft von Vorteil, Kooperationen mit Wettbewerbern einzugehen oder Absprachen mit ihnen zu treffen. Auch wenn solche Initiativen daher in der Praxis generell wünschenswert sind, …

Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ist das Leitprinzip der Politik der Bundesregierung. Ein wichtiger Akteur und Multiplikator für mehr Nachhaltigkeit ist die Wirtschaft. Um Ressourcen zu schonen und nachhaltige Synergien umzusetzen, ist es für die Unternehmen oft von Vorteil, Kooperationen mit Wettbewerbern einzugehen oder Absprachen mit ihnen zu treffen. Auch wenn solche Initiativen daher in der Praxis generell wünschenswert sind, setzt das Kartellrecht hier enge Grenzen. Bei Verstößen gegen das Kartellverbot drohen den beteiligten Unternehmen Bußgelder, Auftragssperren bis hin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Es bedarf daher klarer und rechtsverbindlicher Leitplanken, die Unternehmen aufzeigen, wie Nachhaltigkeit und Wettbewerbsrecht in Einklang zu bringen sind, um das Thema ESG als Innovationstreiber effektiv etablieren zu können. Am 1.3.2022 hat die EU-Kommission nun einen überarbeiteten Entwurf der Leitlinien zu Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit veröffentlicht und dem Thema “Nachhaltigkeitsvereinbarungen” ein eigenes Kapitel gewidmet. Im Anschluss an einen Überblick über die Fallpraxis des Bundeskartellamts stellen Hertfelder/Drixler in der aktuellen Ausgabe des BB den Leitlinienentwurf vor und bewerten ihn kritisch.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2022, 1217