Im Blickpunkt

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Abbildung 11

“Der Angriff Russlands auf die Ukraine führt aus heutiger Sicht zu kaum abschätzbaren Folgen für die Weltwirtschaft und die Entwicklung der Unternehmen”, heißt es in der PM des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) vom 8.3.2022. Das IDW habe für die wichtigsten Fragen zur Berücksichtigung des Krieges in Abschlüssen zum Stichtag 31.12.2021 in Rechnungslegung und Prüfung einen Fachlichen Hinweis erstellt, um Unternehmen und Abschlussprüfer direkt zu unterstützen. Das Papier werde den weiteren Entwicklungen folgend aktualisiert werden. Das IDW gebe darin Hilfestellung für die drängendsten Fragen von Unternehmen (unabhängig von deren Branche) und deren Wirtschaftsprüfern zu den Auswirkungen des Krieges auf Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Der Hinweis betreffe insbesondere das Geschäftsjahr 2021, für das die Abschlüsse noch nicht aufgestellt, geprüft oder festgestellt sind. “Nach Erörterungen mit seinen betroffenen Fachausschüssen ist das IDW der Auffassung, dass es sich bei dem Angriff am 24.2.2022 um einen wertbegründenden Vorgang handelt, da das Ereignis erst nach dem Abschlussstichtag 31.12.2021 eingetreten ist”, erkläre Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, Vorstandssprecher des IDW, eine zentrale Feststellung des Fachlichen Hinweises. Folge: Aufgrund des Stichtagsprinzips seien die Auswirkungen des Krieges damit grundsätzlich erst in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der Folgeperiode zu berücksichtigen. Dessen ungeachtet ergäben sich aber bereits für Abschlüsse und Lageberichte zum Stichtag 31.12.2021 Berichtspflichten für den Nachtragsbericht im Anhang und für die Risiko- und Prognoseberichterstattung im Lagebericht. Für die Folgeperioden, und vor allem für bevorstehende Berichterstattungen zum ersten Quartal 2022, würden i. d. R. materielle Konsequenzen im Zahlenwerk, d. h. in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich. “Die Wirtschaftsprüfer werden bei der Berichterstattung zum 31.12.2021 und sicher auch danach nicht die Unsicherheit aus dem Markt nehmen können. Sie haben aber darauf zu achten, dass die Unternehmen – soweit von den gesetzlichen Vorschriften gefordert und machbar – die möglichen individuellen Auswirkungen transparent machen, gegebenenfalls auch unter Darstellung verschiedener Szenarien”, so der Vorstandssprecher.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

BB 2022, 617