Im Blickpunkt

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Abbildung 13

Das BSG urteilte jüngst weiter zur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern. Das BSG entschied mit Urteil vom 1.2.2022 – B 12 KR 37/19 R, dass eine Kapitalbeteiligung von 49 % nicht ausreicht, um eine erforderliche selbstständige Tätigkeit des Geschäftsführers anzunehmen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ist der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Kapitalanteil von 49 % an einer auch klagenden GmbH beteiligt. Mehrheitsgesellschafterin ist eine weitere GmbH. An dieser weiteren GmbH ist der Kläger nicht als Gesellschafter beteiligt und ebenfalls nicht zum Geschäftsführer bestellt. Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der klagenden GmbH werden mit der einfachen Mehrheit gefasst. Dies betrifft auch eine Zustimmung zu Handlungen der Geschäftsführung über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinaus. Nur in bestimmten, im Gesellschaftsvertrag aufgelisteten Angelegenheiten bedarf es einer Dreiviertelmehrheit, insbesondere bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Dem Kläger ist im Gesellschaftsvertrag das Sonderrecht eingeräumt, für die Dauer seiner Beteiligung einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer zu sein oder einen solchen zu benennen. Die beklagte DRV Bund stellte die Sozialversicherungspflicht (GKV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung) des Klägers fest. Dagegen eingelegte Rechtsmittel blieben nunmehr allesamt erfolglos. Nach dem BSG üben Geschäftsführer einer GmbH nur dann eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn sie aufgrund ihrer Gesellschafterstellung die Rechtsmacht besitzen, einen maßgeblichen Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen und dadurch die Geschicke der Gesellschaft umfassend mitzubestimmen. Der Kläger ist aber lediglich mit 49 % am Kapital der GmbH beteiligt. Die für einen Minderheitsgesellschafter erforderliche “echte”, die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende Sperrminorität räumt der Gesellschaftsvertrag nicht ein. Auch das dem Kläger eingeräumte Sonderrecht zur Geschäftsführung ändert daran nichts, auch nicht eine daraus ableitbare Möglichkeit für den Geschäftsführer, sich sanktionslos weisungswidrig zu verhalten. Dies gilt es gegebenenfalls bei Vertragsgestaltungen zu berücksichtigen.

Prof. Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

BB 2022, 435