Im Blickpunkt

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Abbildung 2

Da die Bestellung des Insolvenzverwalters im konkreten Insolvenzverfahren regelmäßig eilbedürftig ist, führen die Insolvenzgerichte sog. Vorauswahllisten, in die alle Bewerberinnen aufgenommen werden, die zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereit und generell geeignet sind. Gesetzliche Regelungen dazu, in welcher Art und mit welchem Inhalt eine Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter zu führen ist, fehlen, obgleich in der rechtspolitischen Diskussion weitgehend Einigkeit darüber besteht, dass gesetzliche Bestimmungen zu einer Vorauswahlliste geschaffen werden sollten (s. insofern auch den Vorschlag von Schmittmann, BB 8/2022, “Die Erste Seite” [in diesem Heft]). Um hier Abhilfe zu schaffen, hat die Landesarbeitsgruppe “Vorauswahlliste für Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter” von zehn Bundesländern kürzlich einen Bericht vorgelegt, der nach Ansicht des Gravenbrucher Kreises den rund 180 Insolvenzgerichten in Deutschland eine fachliche Handreichung nach bundesweit einheitlichen Kriterien geben würde, die auch dem Verfassungs- und Europarecht gerecht werden sollte. “Die Auswahlliste für Insolvenzverwalter sollte fair, unbürokratisch und handhabbar sein . . .”, sagt Lucas Flöther, Sprecher des Gravenbrucher Kreises (PM Gravenbrucher Kreis vom 12.1.2022). “Zudem muss eine klare Abstufung gewahrt sein zwischen einheitlicher Berufszulassung und weiterführenden Kompetenzen, die für konkrete Insolvenzverfahren relevant sind. Für die Führung der Liste halten wir die regionalen Rechtsanwaltskammern für die geeigneten Instanzen.”

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2022, 385