Im Blickpunkt
Die Europäische Kommission hat gemäß ihrer PM vom 3.7.2026 die überarbeiteten Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) und einen freiwilligen Berichtsstandard für kleinere Unternehmen (Voluntary Standard – VS) verabschiedet. Die ESRS deckten ökologische, soziale und Governance-Themen ab. Sie lieferten Informationen für Investoren und andere Interessengruppen, damit diese die Nachhaltigkeitsrisiken nachvollziehen können. Die überarbeiteten Standards seien Teil des Vereinfachungspakets “Omnibus I”, das die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU strafft und die Zahl der Unternehmen reduziert, die in den Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen. Die überarbeiteten ESRS seien kürzer und klarer, böten neue Flexibilitäten und strafften wichtige Prozesse. So reduzierten sie bspw. die Anzahl der obligatorischen Datenpunkte um über 60 % und die Gesamtzahl der Datenpunkte um über 70 %. Diese Änderungen dürften die Berichtskosten pro Unternehmen um mehr als 30 % senken. Dies stehe im Einklang mit dem Ziel der Kommission, die mit den Berichtspflichten verbundenen Belastungen um 25 % zu verringern. Der freiwillige Berichtsstandard biete einen einheitlichen, verhältnismäßigen Referenzrahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kleinerer Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Er werde es Unternehmen, die nicht unter die CSRD fallen, erleichtern, auf spezifische Anfragen großer Finanzinstitute und Unternehmen nach Nachhaltigkeitsinformationen zu reagieren. Außerdem lege er eine Obergrenze für die Wertschöpfungskette fest, was bedeute, dass Unternehmen, die der CSRD unterliegen, von Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten nicht verlangen könnten, mehr Informationen bereitzustellen, als im freiwilligen Standard vorgesehen sind. Der delegierte Rechtsakt zur Überarbeitung des ESRS und der delegierte Rechtsakt zur Festlegung des freiwilligen Berichtsstandards würden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU zur Prüfung übermittelt. Die Maßnahmen träten in Kraft, sobald die Prüfungsfrist von zwei Monaten, die um weitere zwei Monate verlängert werden könne, abgelaufen sei.
Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BB 2026, 1641
