Die zunehmende internationale Mobilität von Führungskräften und hochqualifizierten Arbeitnehmern stellt Unternehmen vor die praktische Herausforderung, nachvertragliche Wettbewerbsverbote grenzüberschreitend zu vereinbaren und durchzusetzen. Dabei müssen sich die Parteien darauf verlassen können, dass die von ihnen getroffene Risikoallokation auch im internationalen Kontext Bestand hat. Die Frage, ob ein nach ausländischem Recht wirksam begründetes, nicht kompensiertes Wettbewerbsverbot in Deutschland Geltung beanspruchen kann, ist bislang nicht abschließend geklärt. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass die deutschen Karenzentschädigungsvorschriften keine Eingriffsnormen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO darstellen und damit keinen Anspruch auf universelle Anwendung erheben können. Die Antwort auf die kollisionsrechtlichen Herausforderungen liegt weniger in einer Korrektur durch zwingendes Recht als vielmehr in einer vorausschauenden, jurisdiktionsspezifischen Vertragsgestaltung.

