Arabische Golfstaaten: Rückholpflicht der Bundesregierung und deutscher Arbeitgeber bei militärischen Angriffen
Militärische Angriffe können sowohl für die Bundesregierung als auch für deutsche Arbeitgeber konkrete Rückholpflichten begründen.
Die arabischen Golfstaaten, zu denen das Königreich Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate (“VAE”), Katar, Bahrain, Kuwait und das Sultanat Oman zählen, zeichnen sich traditionell durch politische Stabilität aus. Nachdem die arabischen Golfstaaten historisch insbesondere für ihre Rohstoffvorkommen international bekannt waren, haben viele Golfstaaten in den vergangenen Jahrzehnten ihre Wirtschaft diversifiziert und sich zu global bekannten Wirtschaftsstandorten entwickelt. Eine gewisse Vorreiterrolle nehmen die Vereinigten Arabischen Emirate (“VAE”) und dort insbesondere die Emirate Abu Dhabi und Dubai ein. Sie sind mittlerweile attraktiver Unternehmens-, Investitions- und Finanzstandort, begehrtes Tourismusziel sowie international bedeutendes Logistik- und Handelsdrehkreuz. Katar ist nicht mehr nur äußerst wichtiger Energielieferant (insb. für LNG), sondern hat international u. a. als Ausrichtungsort für die Fußballweltmeisterschaft, als Drehkreuz und Tourismusdestination und – ebenso wie das Sultanat Oman – als diplomatischer Vermittler Aufmerksamkeit erlangt. Das Königreich Saudi-Arabien war zuletzt u. a. aufgrund seiner gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Öffnung, die in der sog. Saudi Vision 2030 gründet, international im Gespräch. Im Zuge der wirtschaftlichen Transformation haben sich in den arabischen Golfstaaten viele ausländische Unternehmen sowie ausländische Arbeitskräfte und Investoren niedergelassen. In den VAE bspw. beträgt der Anteil von Ausländern an der Gesamtbevölkerung ca. 85 %.
Seit dem 28.2.2026 sind die arabischen Golfstaaten weltweit Gegenstand der Berichterstattung, weil sie zur Zielscheibe militärischer Angriffe durch das Nachbarland Iran geworden sind. Wenngleich nicht selbst Partei des Iran-Konflikts, wurden seitdem alle Golfstaaten durch den Iran militärisch angegriffen, wobei die Angriffsintensität variierte. Infolge der Angriffe wurden die Lufträume der Golfstaaten VAE, Katar, Bahrain und Kuwait gesperrt. Da die Golfstaaten (insbesondere die Flughäfen Dubai International Airport und der in Doha befindliche Hamad International Airport) für den internationalen Passagier- und Warenverkehr äußerst wichtige Logistikdrehkreuze sind, hatte die Schließung der Lufträume rasch spürbare Auswirkungen auf den regionalen und internationalen Flugverkehr. Viele Touristen und Passagiere (etwa aus Süd(ost-)asien kommend) sowie Expatriates sitzen infolge der Luftraumschließungen in den Golfstaaten fest. Eine Ausreise ist aktuell nur noch über Saudi-Arabien und Oman möglich.
Staaten weltweit erwägen, ihre Staatsbürger aus den arabischen Golfstaaten im Wege von Rückholaktionen in ihren Heimatstaat zu verbringen. Die deutsche Bundesregierung hat durch Außenminister Johann Wadephul am 2.3.2026 zunächst mitteilen lassen, dass eine militärische Evakuierung von deutschen Staatsangehörigen in der Golfregion ausgeschlossen sei, da die Lufträume insgesamt geschlossen seien. Später wurde bekannt gegeben, dass eine Rückholung vulnerabler Personengruppen eingeleitet worden sei. Die Zahl der von der Luftraumsperrung betroffenen deutschen Reisenden allein wird auf rund 30 000 beziffert.
Aus rechtlicher Perspektive stellt sich die Frage, ob die Bundesregierung eine Pflicht zur Evakuierung deutscher Staatsbürger aus Krisenregionen wie aktuell den arabischen Golfstaaten trifft. Grundsätzlich hat die Bundesregierung insofern einen weiten Ermessensspielraum. Allerdings stellt sich die Frage, wann eine Krisensituation zu einer konkreten Handlungspflicht der Bundesregierung führt. Eine staatliche Verpflichtung zur Rückholung deutscher Staatsbürger kann sich nicht nur aus einfachgesetzlichen Normen (Konsulargesetz und Gesetz über den Auswärtigen Dienst), sondern insbesondere aus Grundrechten ergeben. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG garantiert jedermann das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und verpflichtet den Staat, sich schützend und fördernd vor die genannten Rechtsgüter zu stellen. Zu beachten ist insofern jedoch, dass die Exekutive bei Art und Weise der Erfüllung von Schutzpflichten einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum hat. Angesichts drohender Gefahren für Leib und Leben kann indes eine Ermessensreduzierung dazu führen, dass im Krisenfall eine Rückführung geboten ist. Auch dann hängt die Ausgestaltung der Rückführungspflicht aber von den Umständen im Einzelfall ab. Denkbar ist neben einem Einsatz von Militärflugzeugen bspw. das Chartern kommerzieller Flüge. Mit Bezug auf die Krisensituation in den arabischen Golfstaaten ließe sich argumentieren, dass eine Reduzierung des Ermessensspielraums der Bundesregierung im Sinne einer umfassenden Rückholaktion deutscher Staatsbürger anzunehmen wäre im Falle einer weiteren Zuspitzung des Krisenfalles, sofern es zu einer nachweisbar konkreten Gefahr für Leib oder Leben deutscher Staatsbürger käme und kein ausreichender Schutz vor Ort möglich wäre.
Darüber hinaus ist eine Rückholpflicht auch für deutsche Arbeitgeber denkbar, die Arbeitnehmer in die arabischen Golfstaaten entsandt haben. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insofern die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die diesen dazu verpflichtet, soweit möglich und zumutbar, die Rechtsgüter des Arbeitnehmers zu schützen. Im Entsendungsfall erstreckt sich die Fürsorgepflicht oft auch auf die Familienangehörigen des entsandten Arbeitnehmers. Ein deutscher Arbeitgeber wird in einem Krisenfall im weit entfernten Ausland von Deutschland aus regelmäßig nur wenig tatkräftige Unterstützung leisten können. Äußert der Arbeitnehmer aber den Wunsch zur Ausreise und bestehen Ausreisemöglichkeiten, dürfte der Arbeitgeber dazu verpflichtet sein, die Ausreise des Arbeitnehmers aktiv zu unterstützen, bspw. durch Flug- bzw. Transportbuchung ins nächstgelegene sichere Ausland oder Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Darüber hinaus sollten Arbeitgeber im Krisenfall an Maßnahmen wie temporäre Unterbringung und Beschäftigung, Anordnung von Homeoffice-Tätigkeit, die Organisation lokaler Transportmöglichkeiten oder Schutzmaßnahmen am Arbeitsort denken. Arbeitgeber müssen entsandten Mitarbeitern zudem einen sachkundigen und stets erreichbaren Ansprechpartner an die Hand geben.
Dr. Constantin
Frank-Fahle
(li.), LL.M., RA, und
Roland
Falder
(re.), RA, emltc (Emerging Markets – Legal. Tax. Compliance.), Dubai/Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate.
Frank-Fahle/Falder, BB 2026, Heft 14-15, Umschlagteil, I
