Im Blickpunkt
Dem KRITIS-Dachgesetz, das die Resilienz kritischer Anlagen stärken und Vorgaben aus Brüssel umsetzen soll, hat der Bundesrat am 6.3.2026 nach umfangreicher Debatte zugestimmt (vgl. BundesratKOMPAKT, Meldung vom gleichen Tag). Trotz Zustimmung übten die Länder in einer begleitenden Entschließung an einigen Regelungen des Gesetzes Kritik. So bemängelten sie, dass der Schwellenwert für kritische Infrastruktur nicht wie von ihnen vorgeschlagen auf 150 000 versorgte Einwohner abgesenkt wird. Dadurch würden zahlreiche essentielle Infrastruktureinrichtungen weiterhin nicht erfasst – insbesondere in den ländlichen Räumen. Unklarheiten mit Blick auf die praktische Umsetzung bestünden auch bei der Öffnungsklausel, die es den Ländern individuell ermöglicht, weitere kritische Anlagen zu identifizieren. Gerade im Energiebereich könne die Regelung zu Problemen führen, da Strom- und Gasnetze als Verbundsysteme ausgestaltet seien, deren Stabilität nicht an Landesgrenzen haltmache. Das KRITIS-Dachgesetz verpflichte Unternehmen in zehn strategisch wichtigen Sektoren, wie Energie, Ernährung, Wasser, Gesundheit, Transport und Verkehr, zu einem besseren physischen Schutz ihrer Anlagen. Es lege fest, welche Infrastruktureinrichtungen für die Versorgung der Bevölkerung und zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft unentbehrlich sind. Mit einer Rechtsverordnung solle das Bundesinnenministerium die konkreten Kriterien festschreiben. Grundsätzlich zählen Einrichtungen dazu, die mehr als 500 000 Personen versorgen. Für die einzelnen kritischen Dienstleistungen sollen staatliche Stellen Risikoanalysen erstellen. Sie dienen als Grundlage für regelmäßige Risikobewertungen und für Resilienzpläne der Betreiber. Die Betreiber müssen außerdem Vorfälle melden. Das Gesetz lege Mindestanforderungen für alle Sektoren fest, zu denen Maßnahmen für Notfälle und Ausfallsicherheit sowie ein stärkerer Objektschutz gehören. Es mache Betreibern kritischer Anlagen aber keine konkreten Vorgaben, sondern verpflichte sie lediglich dazu, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen. Welche das seien, könne sich von Sektor zu Sektor und von Unternehmen zu Unternehmen unterscheiden, so die Bundesregierung. In Hochwassergebieten seien andere Maßnahmen erforderlich als in anderen örtlichen Umgebungen; ein Krankenhaus müsse anders geschützt werden als das Stromnetz. Da der Bundesrat zugestimmt hat, kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht
BB 2026, 641
