Im Blickpunkt
Als Unterrichtung (BT-Drs. 21/120) liegt der “Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationsfreiheit” für das Jahr 2024 vor (vgl. hib – heute im bundestag Nr. 152 vom 12.5.2025, Inneres und Heimat). Darin dringt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Louisa Specht-Riemenschneider, darauf, die sich aus der EU-Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz (KI-VO) ergebende nationale KI-Aufsichtsstruktur möglichst zeitnah festzulegen und dabei die bei ihrer Behörde “vorhandene Expertise bestmöglich einzubeziehen”. Nur so könne die Vorbereitung auf die “komplexen mit der KI-Aufsicht einhergehenden Aufgaben gelingen und der Aufbau der erforderlichen Strukturen sichergestellt werden”, heißt es in dem Bericht weiter. Wie Specht-Riemenschneider schreibt, gehöre die KI-Aufsicht nach ihrer “festen Überzeugung in die Hände der Datenschutzbehörden”. Daneben empfiehlt die BfDI, eine Rechtsgrundlage für das Training von KI zu schaffen, “um hinreichend Rechtssicherheit für diese wichtige Zukunftstechnologie zu gewährleisten”. Auch rät sie, mehrere Gesetzgebungsvorhaben wie etwa ein Beschäftigtendatengesetz und ein Forschungsdatengesetz wieder aufzugreifen. Dabei seien “datenschutzrechtlich noch Nachschärfungen” an den Gesetzesvorhaben erforderlich. Ferner plädiert sie dafür, eine Meldepflicht für Sicherheitslücken mit dem Ziel der sofortigen Beseitigung an den Hersteller oder eine zentrale koordinierende Stelle gesetzlich zu verankern, um die IT-Sicherheit in Deutschland zu stärken. Darüber hinaus bekräftigt sie die Forderung nach Schaffung einer einfachgesetzlichen Rechtsgrundlage für das Militärische Nachrichtenwesen. Für die Handlungs- und zugleich Rechtssicherheit der Bundeswehr sei es erforderlich, notwendige Befugnisse in demokratisch legitimierten Gesetzen zu regeln. Zu den weiteren Empfehlungen des gut 150 Seiten umfassenden Berichts zählt u. a. eine Zusammenlegung von Informationsfreiheitsgesetz und Umweltinformationsgesetz sowie die Weiterentwicklung zu einem “Bundestransparenzgesetz mit proaktiven Veröffentlichungspflichten sowie Anordnungs- und Durchsetzungsbefugnisse für die Informationsfreiheitsbeauftragte, um im Konfliktfall handlungsfähig zu sein”. Wie Specht-Riemenschneider zugleich ausführt, bezieht sich der 33. Tätigkeitsbericht in großen Teilen auf den Zeitraum vor ihrem Amtsantritt am 3.9.2024 und gibt damit auch Empfehlungen, die bereits vor ihrer Amtsperiode ausgesprochen worden seien.
Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht