Im Blickpunkt
Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug i. S. v. § 107 Abs. 2 S. 1 GewO vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber in Geld ausgezahlt werden (BAG, Urteil vom 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, PM Nr. 17/2025). Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Unternehmen, das sich u. a. mit Kryptowährungen befasst, beschäftigt. Es war zwischen den Parteien insbesondere ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provision war dabei zunächst in Euro zu ermitteln und zum Zeitpunkt der Fälligkeit – dem jeweiligen Letzten des Folgemonats – zum “aktuellen Wechselkurs” in ETH umzurechnen und zu erfüllen. Eine Übertragung von ETH und eine Abrechnung der Provisionsansprüche erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz mehrmaliger Aufforderung und obwohl die Klägerin ein für die Übertragung erforderliches Wallet mitgeteilt hatte, nicht vollständig. Mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin Provisionen aus. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt noch Provisionen in Höhe von 19,194 ETH für die Monate Februar und März 2020 verlangt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, soweit die Provisionsforderungen berechtigt seien, habe sie diese durch die im Dezember 2021 geleistete Zahlung erfüllt. Unabhängig davon verlange § 107 Abs. 1 GewO die Zahlung von Arbeitsentgelt in Euro und lasse dessen Auszahlung in einer Kryptowährung nicht zu. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des BAG allein deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht das pfändbare Einkommen i. S. v. § 107 Abs. 2 S. 5 GewO unzutreffend ermittelt hat. Der Klägerin stehen gemäß dem Urteil die geltend gemachten Provisionen, zu erfüllen durch Übertragung von ETH, dem Grunde nach zu. Bei einer “Kryptowährung” handelt es sich zwar nicht um “Geld”, wie in § 107 Abs. 1 GewO verlangt. § 107 Abs. 2 S. 1 GewO lässt es aber grundsätzlich zu, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Um einen solchen Sachbezug handele es sich, wenn arbeitsvertraglich die Übertragung einer Kryptowährung vereinbart ist. Diese Vereinbarung lag vorliegend auch im objektiven Interesse der Klägerin, so das BAG. Nach § 107 Abs. 2 S. 5 GewO darf jedoch der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer müsse zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden. Die Höhe bleibt vom Berufungsgericht noch zu ermitteln.
Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht