Im Blickpunkt

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Abbildung 19

Laut einer Pressemitteilung des LAG Niedersachsen vom 16.10.2024 hat das ArbG Braunschweig am 15.10.2024 26 Klagen verhandelt, mit denen außertariflich Beschäftigte der Volkswagen AG – vorrangig aus Managementkreisen – von dem Unternehmen die Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1 000 Euro und die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung von 3,3 % ab dem 1.5.2024 fordern. In 23 Fällen hat die 7. Kammer des ArbG Braunschweig die Klagen abgewiesen und in drei Verfahren einen gesonderten Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den 4.11.2024 festgesetzt. Die größtenteils unter Inanspruchnahme von Zeit-Wertpapieren freigestellten Klägerinnen und Kläger stützen ihre Forderungen u a. auf eine aus März 2023 stammende und von ihnen als rechtsverbindliche Zusage gewertete Mitteilung der Volkswagen AG, nach deren Inhalt die Leistungen aus dem Tarifabschluss im Jahr 2023 auch den außertariflich Beschäftigten bzw. Managementkreisen gewährt werden sollten. In Umsetzung dieser Mitteilung zahlte die Volkswagen AG den Klageparteien im Jahr 2023 den ersten Teil der angekündigten Inflationsausgleichsprämie und gab die für 2023 vorgesehene Tariflohnerhöhung weiter. Im Februar 2024 informierte sie die Klageparteien darüber, den zweiten Teil der tariflichen Inflationsausgleichsprämie sowie die ab dem 1.5.2024 vorgesehene Tariflohnerhöhung aufgrund notwendiger Ergebnisverbesserungsprogramme entgegen der Mitteilung aus März 2023 nicht zu erbringen. Dies sei – so das Unternehmen – mit dem Gesamtbetriebsrat wirksam vereinbart worden. Die 7. Kammer des ArbG Braunschweig ist der Argumentation der Klägerinnen und Kläger der abgewiesenen Klagen im Ergebnis nicht gefolgt, da eine etwaige Zusage des Unternehmens für diese Klageparteien keine Verbindlichkeit erlangt habe. Die Vertragsverhältnisse dieser Klägerinnen und Kläger würden für die Wirksamkeit von Vertragsänderungen und damit auch für die Wirksamkeit der streitigen Zusage die Einhaltung der Schriftform erfordern. Diesen Schriftformanforderungen genüge die Mitteilung der Volkswagen AG aus März 2023 jedoch nicht. Ob die Rücknahme der etwaigen Zusage des Unternehmens im Februar 2024 wirksam ist, konnte in diesen Fällen dahinstehen. Neben den verhandelten Klagen sind aktuell vor dem ArbG Braunschweig noch ca. 75 weitere gleichgelagerte Verfahren gegen die Volkswagen AG, die Volkswagen Bank GmbH sowie die VW Financial Services AG anhängig.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2024, 2548