Im Blickpunkt

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Abbildung 15

Der Bundestag hat am 28.6.2024 die gesetzliche Klarstellung zur Betriebsratsvergütung durch eine Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (BT-Drs. 20/9469, 20/9875) beschlossen. Alle Fraktionen und Gruppen des Bundestages stimmten der Regierungsvorlage zu. Der Entscheidung im Plenum lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 20/11997) zugrunde. Mit dem Gesetz sollen nach einem Urteil des BGH vom Januar 2023 entstandene Rechtsunsicherheiten bei der Bezahlung von Betriebsräten, was vor allem auch die Frage der Untreue bei Verstößen gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot betraf, beseitigt werden. Betriebsratsmitglieder dürfen laut BetrVG wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung und das Arbeitsentgelt. Das Benachteiligungsverbot wird ergänzt durch einen Mindestvergütungsanspruch. So darf das Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung. Das Urteil hat in der Praxis vermehrt zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern und zur präventiven Kürzung der Vergütung durch die Unternehmen geführt. “Um negative Folgen für die betriebliche Mitbestimmung insgesamt auszuschließen, sind klarstellende gesetzliche Maßnahmen notwendig, ohne dabei die Möglichkeit der Aufklärung und Ahndung von Verstößen gegen das Begünstigungsverbot einzuschränken”, begründet die Regierung ihren Gesetzentwurf. In der Debatte im Ausschuss unterstrichen die Regierungsfraktionen wie die Opposition die Notwendigkeit des Gesetzes. Die Koalitionsfraktionen bezeichneten es als starkes Signal an Betriebsräte und Sozialpartner. Es stelle sicher, dass die berufliche Entwicklung der Betriebsräte nicht eingeschränkt werde. Nunmehr muss das Gesetz noch in den Bundesrat. Die 2. Lesung im Bundesrat: Am 5.7.2024, so TOP 56 der Tagesordnung der 1046. Sitzung des Bundesrates (zugehörig BR-Drs. 317/24).

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2024, 1651