Im Blickpunkt

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Abbildung 26

Der Sechste Senat des BAG hat zu Rechtsfolgen bei Fehlern im Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen eine ergänzende Vorlage an den EuGH gerichtet (PM Nr. 13/2024 vom 23.5.2024 zum Beschluss vom 23.5.2024 – 6 AZR 152/22 (A)). Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung. Entscheidungserheblich ist, ob diese bei der Agentur für Arbeit ordnungsgemäß angezeigt wurde. Der Sechste Senat des BAG hat durch Beschluss vom 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 (B) – nach § 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG bei dem Zweiten Senat des BAG angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung erklärte Kündigung nichtig ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG vorliegt (vgl. PM Nr. 46/2023). Der Zweite Senat hat mit Beschluss vom 1.2.2024 – 2 AS 22/23 (A) – das Anfrageverfahren ausgesetzt und den EuGH um die Beantwortung von erforderlichen Fragen zur Auslegung der den §§ 17 ff. KSchG zugrundeliegenden Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.7.1998 zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ersucht (vgl. PM Nr. 4/2024). In Ergänzung dieser Vorlage hat der Sechste Senat des BAG mit Beschluss vom 23.5.2024 den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts u. a. dazu ersucht, ob der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt ist, wenn die Agentur für Arbeit eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet. Der genaue Wortlaut der Vorlagefragen ist nachzulesen auf www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt “Sitzungsergebnisse”.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2024, 1331