Im Blickpunkt
Der BFH hat mit Urteil vom 23.11.2023 (VI R 9/21 – PM Nr. 8/24, Volltext: BB-ONLINE BBL2024-405-6">BBL2024-405-6) entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) führt. Die Klägerin nahm an sogenannten Aufstiegsfortbildungen teil, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden der Klägerin auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. In den Bedingungen war vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für anfallende Gebühren erlassen wird. Das Finanzamt erkannte Kosten der Lehrveranstaltungen als Werbungskosten an. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die KfW der Klägerin im Streitjahr 40 % der noch valutierenden Darlehen. Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Klägerin im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr um diesen Erlassbetrag. Dieses Vorgehen bestätigte der BFH gemäß bisheriger Rechtsprechung. Die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen sei als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten zuvor abgezogen worden seien. So vorliegend, da die Klägerin die Gebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt hat und der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen beruht, die mit dem Beruf zusammenhingen. Der Erlass hänge allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers ab und sei zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.
Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht