Im Blickpunkt

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Abbildung 16

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat in seiner Sitzung am 10.5.2023 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen (20/5653) beschlossen (hib 339/2023 vom 10.5.2023). Zuvor – so die Meldung weiter – hatte der Ausschuss Änderungen an der Vorlage angenommen, die zum einen die Umsetzung der Richtlinie betreffen, zum anderen eine Klarstellung im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sowie eine Änderung im Pflichtversicherungsgesetz vorsehen. Für die so geänderte Vorlage hätten die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die Fraktion Die Linke bei Gegenstimmen der Fraktionen von CDU/CSU und AfD gestimmt. Der Gesetzentwurf solle am 11.5.2023 (also nach Drucklegung dieser Ausgabe) in zweiter und dritter Lesung abschließend beraten werden. Ziel der EU-Richtlinie sei es, multinationale und ertragsstarke Unternehmen und Konzerne künftig zur Offenlegung von Informationen zu in den Mitgliedstaaten gezahlten Ertragsteuern zu verpflichten. Wie die Bundesregierung ausführe, soll durch die Offenlegungspflicht “eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind”. Umgesetzt werden sollten die Regelungen in einem Unterabschnitt im Vierten Abschnitt des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches. Gegenüber der Regierungsvorlage habe der Ausschuss auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen den Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten (§ 342o HGB-E) erhöht. Nunmehr solle ein Bußgeld in Höhe von 250 000 Euro statt 200 000 Euro möglich sein. Angepasst worden sei zudem der Zeitpunkt, nach dem Unternehmen zunächst weggelassene Angaben veröffentlichen müssen (§ 342k HGB-E). Dies solle nun bereits nach vier statt nach fünf Jahren erfolgen. In dem Änderungsantrag “ermutigt und bestärkt” der Rechtsausschuss Unternehmen “zu einer über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden freiwilligen länderbezogenen Berichterstattung” auch in Bezug auf Steuerhoheitsgebiete, für die die Offenlegungspflicht nach § 342i HGB-E nicht gelte. – Siehe zum Referentenentwurf des Gesetzes die Erste Seite von Freiberg in BB 47/2022 sowie den Aufsatz von Küting, BB 2023, 299 ff., und zum Regierungsentwurf die Erste Seite von Eichholz in BB 5/2023.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

BB 2023, 1127