Im Blickpunkt

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Abbildung 2

Um eine mögliche Insolvenzwelle zu verhindern, plant die Regierung eine Änderung des Insolvenzrechts. “Dazu soll eine zeitlich begrenzte Erleichterung bei der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung eingeführt werden”, sagte ein Sprecher des Bundesjustizministeriums dem Handelsblatt (HB vom 7.9.2022). Der Zeitraum, in dem ein Unternehmen durchfinanziert sein muss, solle sich von zwölf auf vier Monate verkürzen, so Dr. Rainer Eckert, Co-Vorsitzender der ARGE Insolvenzrecht & Sanierung (PM ARGE Insolvenzrecht & Sanierung Nr. 06/2022 vom 8.9.2022). “Grund soll sein, dass die Finanzplanung während eines kurzen Zeitraums für Unternehmen besser vorhersehbar ist und damit u. a. auch das Risiko überschaubarer wird, angesichts der unsicheren Energie- und Lieferkosten ggf. strafrechtlich Implikationen mit sich zu ziehen.” Statt einer Verkürzung des Planungszeitraums plädiert Eckert dafür, direkt Sanierungen vorzunehmen. Er ergänzt: “Aus Praktikersicht sollte daher nunmehr der Zugang zum Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren erleichtert werden, wie es bereits in § 6 COVInsAG umgesetzt wurde. Angesichts der aktuellen Prognoseunsicherheiten kann man dem aktiv die Sanierung betreibenden Geschäftsführer keine weiter in die Zukunft gerichtete Planung abverlangen als demjenigen, der ein solches geordnetes Verfahren vermeiden will.”

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2022, 2113