Im Blickpunkt

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Abbildung 15

Eine vor allem von Insolvenzverwaltern und Beratern im Bereich Sanierung mit Interesse erwartete Entscheidung des BAG liegt nunmehr als Pressemitteilung (Nr. 31/22) vor. Der Achte Senat des BAG entschied, dass, wenn ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie zahlt, diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar ist, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt (BAG, Urt. vom 25.8.2022 – 8 AZR 14/22). Der Beklagte betreibt eine Gaststätte. Er zahlte an seine Beschäftigte (Insolvenzschuldnerin) insbesondere eine Corona-Prämie. Die Zahlung dieser Prämie führte nach Auffassung der klagenden Insolvenzverwalterin dazu, dass sich für die Insolvenzschuldnerin ein pfändungsrelevanter Nettoverdienst ergibt, welcher an die Klägerin zu zahlen ist. Die Pfändbarkeit ergebe sich, da für eine Sonderzahlung wie hier keine Regelung über eine Unpfändbarkeit bestehe, anders als etwa im Pflegebereich, wo § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI die Unpfändbarkeit normiert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte nunmehr ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin hat nach der Entscheidung des Senats keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags. Die Corona-Prämie gehört nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin. Der Beklagte wollte mit der Leistung – auch im üblichen Rahmen i. S. d. § 850a Nr. 3 ZPO – eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2022, 2035