Im Blickpunkt

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Abbildung 2

Chip-Zulieferer haben Hochkonjunktur. Es überrascht daher nicht, dass sich der Münchner Chip-Zulieferer Siltronic trotz der gescheiterten Übernahme durch den taiwanischen Konkurrenten Globalwafers auch für 2022 optimistisch zeigt (Merkur.de vom 2.2.2022). Die Übernahme scheiterte, da die börsenrechtliche Frist für die 4,35 Mrd. Euro schwere Transaktion endete, ohne dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die erforderliche außenwirtschaftliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hatte. Bis zum Ablauf dieser Frist hätten nicht alle notwendigen Prüfungsschritte im Rahmen der Investitionsprüfung abgeschlossen werden können, erklärte eine Ministeriumssprecherin. Das betreffe insbesondere die Prüfung der erst am 21.1.2022 unter Auflagen erfolgten kartellrechtlichen Genehmigung durch die chinesischen Behörden (Spiegel online vom 1.2.2022). Gescheitert ist das taiwanische Unternehmen, das der Behörde mit Blick auf seine bereits vor über einem Jahr beantragte Genehmigung der Übernahme Untätigkeit vorwirft, auch mit seinem Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel der einstweiligen Feststellung des Eintritts der fiktiven Genehmigung vor dem VG Berlin. Das VG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 27.1.2022 – VG 4 L 111/22 – zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Anordnung nicht gegeben seien (PM VG Berlin Nr. 4/2022 vom 1.2.2022). Dabei könne offenbleiben, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die nunmehr begehrte Freigabe der Transaktion erfüllt seien. Der Fall werfe schwierige Rechtsfragen auf, die in der sehr kurzen Zeit nicht geklärt werden könnten. Die in einer solchen Situation mögliche Folgenabwägung gehe hier zu Lasten der Antragstellerinnen. Sie seien rechtlich nicht gehindert, ein neues Übernahmeverfahren in die Wege zu leiten. Demgegenüber sei zu besorgen, dass die nach dem deutschen und dem europäischen Außenwirtschaftsrecht geschützte öffentliche Ordnung und Sicherheit im Fall des auch nur vorläufigen Vollzugs der Unternehmensübernahme in nicht mehr rückgängig zu machender Weise beeinträchtigt werden könne. Das OVG Berlin-Brandenburg hat die gegen die Entscheidung des VG Berlin eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 31.1.2022 – OVG 1 S 10/22 – zurückgewiesen.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2022, 257