Durch das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz vom 27. März 2020 (BGBl. I 2020, S. 569 ff. – COVInsAG) wurde eine temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht angeordnet. Die Regelung wurde mehrfach verlängert, zuletzt durch das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen vom 15. …
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