Arbeitgeber haben sich bei Massenentlassungen insbesondere mit den formalen Anforderungen der Anzeige an die zuständige Agentur für Arbeit auseinanderzusetzen, da ein Verstoß etwa gegen die Übermittlungspflicht nach § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG an die Agentur zur Unwirksamkeit einer Kündigung führt. Bisher nahm das BAG grundsätzlich an, dass Verstöße gegen die den Arbeitgeber im Zusammenhang mit Massenentlassungen treffenden Pflichten zur Nichtigkeit der folgenden Entlassung i.…
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