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BAG: Eingruppierung eines als Fachleiter in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums eingesetzten Lehrers in den TV-L – Nachweis der Eignung – Auswirkungen einer vorläufigen Haushaltsführung

BAG, Urteil vom 22. April 2026 – 4 AZR 95/25

  1. Nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L erfolgt eine Höhergruppierung
    einer angestellten Lehrkraft unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung
    bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. Danach setzt eine Höhergruppierung
    voraus, dass die Lehrkraft tatsächlich in die betreffende Besoldungsgruppe
    eingestuft worden wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Dazu müssen über
    die fachlichen und pädagogischen Anforderungen des Beförderungsamts hinaus sowohl
    die formellen als auch die materiellen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für
    eine Beförderung erfüllt sein (Rn. 21 ff.).
  2. Kommt es für die Höhergruppierung einer beim Land Berlin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
    beschäftigten Lehrkraft nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage
    zum TV EntgO-L auf den Nachweis der Eignung für ein Amt in einer Erprobungszeit
    an, setzt dies nach den Ausführungsvorschriften des Landes Berlin über die Beurteilung
    der Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes
    vom 13. März 2021 voraus, dass die Feststellung der Bewährung der
    Lehrkraft eröffnet wird (Rn. 27 f.).
  3. War für die Höhergruppierung einer beim Land Berlin angestellten Lehrkraft aufgrund
    von Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L nach § 49 Abs. 1
    Satz 1 der Landeshaushaltsordnung das Vorhandensein einer besetzbaren Planstelle
    maßgebend, konnte eine solche im Jahr 2022 nach den damals geltenden Regeln zur
    vorläufigen Haushaltsführung nicht vor Verkündung des Haushaltsplans am 9. Juli
    2022 erfolgen (Rn. 30 ff.).

(Orientierungssätze)