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FG Münster: Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben auch bei Steuerfreistellung durch DBA

1. Die Hinzurechnung von 5 % der nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG außer Ansatz bleibenden Bezüge und Gewinne als nicht abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 S. 1 KStG ist auch vorzunehmen, soweit die Bezüge, Veräußerungsgewinne oder Wertaufholungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft über eine ausländische Mitunternehmerschaft erzielt werden und nach einem Doppelbesteuerungsabkommen einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen und im Inland freigestellt sind.

2. Bei einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland besteht der für die Anwendung des § 8b Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 S. 1 KStG erforderliche inländische Besteuerungszugriff bereits aufgrund ihrer unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Die abkommensrechtliche Freistellung ausländischer Betriebsstätteneinkünfte lässt diesen Besteuerungszugriff dem Grunde nach unberührt. Die zu einer beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Kapitalgesellschaft ohne inländische Betriebsstätte ergangene Entscheidung des BFH vom 31.5.2017 – I R 37/15 (BFHE 258, 484) – ist auf diesen Fall nicht übertragbar.

3. Die pauschale Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 S. 1 KStG hängt weder vom tatsächlichen Anfall noch von der funktionalen Zuordnung konkreter Betriebsausgaben ab. Eine Zuordnung tatsächlich entstandener Aufwendungen zu einer abkommensrechtlich freigestellten ausländischen Betriebsstätte schließt die Hinzurechnung daher nicht aus; die fingierten Betriebsausgaben übernehmen insbesondere nicht die abkommensrechtliche Betriebsstättenzuordnung der ihnen betragsmäßig zugrunde liegenden Bezüge oder Gewinne.

FG Münster, Urteil vom 23.6.2026 – 9 K 552/22 K

(Leitsätze der Redaktion)