BAG, Urteil vom 22. April 2026 – 4 AZR 95/25
- Nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L erfolgt eine Höhergruppierung
einer angestellten Lehrkraft unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung
bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. Danach setzt eine Höhergruppierung
voraus, dass die Lehrkraft tatsächlich in die betreffende Besoldungsgruppe
eingestuft worden wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Dazu müssen über
die fachlichen und pädagogischen Anforderungen des Beförderungsamts hinaus sowohl
die formellen als auch die materiellen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für
eine Beförderung erfüllt sein (Rn. 21 ff.). - Kommt es für die Höhergruppierung einer beim Land Berlin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
beschäftigten Lehrkraft nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage
zum TV EntgO-L auf den Nachweis der Eignung für ein Amt in einer Erprobungszeit
an, setzt dies nach den Ausführungsvorschriften des Landes Berlin über die Beurteilung
der Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes
vom 13. März 2021 voraus, dass die Feststellung der Bewährung der
Lehrkraft eröffnet wird (Rn. 27 f.). - War für die Höhergruppierung einer beim Land Berlin angestellten Lehrkraft aufgrund
von Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L nach § 49 Abs. 1
Satz 1 der Landeshaushaltsordnung das Vorhandensein einer besetzbaren Planstelle
maßgebend, konnte eine solche im Jahr 2022 nach den damals geltenden Regeln zur
vorläufigen Haushaltsführung nicht vor Verkündung des Haushaltsplans am 9. Juli
2022 erfolgen (Rn. 30 ff.).
(Orientierungssätze)

