Art. 77 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass sie es einer Aufsichtsbehörde, die mit einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO befasst ist, verwehren, diese Beschwerde allein aufgrund der zuvor nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO erfolgten Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der denselben Gegenstand hat, zurückzuweisen, obwohl die im Rahmen dieses Rechtsbehelfs ergangene Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
EuGH, Urteil vom 18.6.2026 – C-414/24
(Tenor)

