Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Verordnung über drittstaatliche Subventionen Leitlinien veröffentlicht, um für mehr Vorhersehbarkeit und Transparenz für Unternehmen zu sorgen (vgl. PM EU-Kommission – Vertretung in Deutschland, vom 9.1.2026). Teresa Ribera, Exekutiv-Vizepräsidentin für einen sauberen, gerechten und wettbewerbsfähigen Übergang, sagte: “Mit der Veröffentlichung der Leitlinien für die Verordnung über drittstaatliche Subventionen geben wir Organisationen eine klare und praktische Möglichkeit, gute Absichten in die Tat umzusetzen. In den Leitlinien werden gemeinsame Erwartungen an eine verantwortungsvolle Entscheidungsfindung dargelegt, damit Investitionen so vorangebracht werden können, dass die Menschen Vertrauen haben.” Der für Wohlstand und Industriestrategie zuständige Exekutiv-Vizepräsident Stéphane Séjourné erklärte: “Unser Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass europäische Unternehmen unter gleichen Wettbewerbsbedingungen miteinander konkurrieren. Mit diesen neuen Leitlinien schaffen wir Klarheit darüber, wie wir die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen bei öffentlichen Ausschreibungen angehen. Indem wir die Vergabeverfahren der EU an den Grundsätzen der Leistung und des fairen Wettbewerbs ausrichten, schützen wir den Binnenmarkt und stellen sicher, dass öffentliche Investitionen weiterhin die führende Rolle der Industrie und die Wettbewerbsfähigkeit in ganz Europa unterstützen.” Die Leitlinien klären mehrere Aspekte der Verordnung über drittstaatliche Subventionen: (1) die Bewertung von Verzerrungen, (2) die Bewertung von Verzerrungen insbesondere bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, (3) die Abwägungsprüfung (in den Leitlinien wird das Verfahren der Kommission erläutert, die negativen Auswirkungen einer wettbewerbsverzerrenden drittstaatlichen Subvention gegen etwaige positive Auswirkungen abzuwägen) und (4) die Anwendung des Einforderungsmechanismus bei Zusammenschlüssen und Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge (die Kommission kann die vorherige Anmeldung nicht anmeldepflichtiger Zusammenschlüsse sowie drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verlangen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind). Die Kommission war angewiesen, die Leitlinien bis zum 13.1.2026 zu veröffentlichen. Gemäß der Verordnung über drittstaatliche Subventionen muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 14.7.2026 einen Bericht mit einer Überprüfung ihrer Praxis der Durchführung und Durchsetzung der Verordnung vorlegen.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2026, 129