Im Blickpunkt
Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis i. S. v. § 15 Abs. 3 TzBfG gibt es keinen festen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen (BAG, Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24, laut PM-Nr. 40/2025). Die Klägerin arbeitete seit dem 22.8.2022 bei der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12.2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, so dass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist zum 15.1.2023 enden könne. Überdies bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei. Das LAG hat die Probezeit ebenfalls als unverhältnismäßig angesehen. Die Probezeit dürfe regelmäßig höchstens 25 % der Befristungsdauer betragen. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15.1.2023. Das BAG stellte hingegen klar, dass es keinen pauschalen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit gebe. Vielmehr sei in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Zudem – so das BAG weiter – hätte der Senat auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des KSchG auszugehen. Eine Prüfung und Abwägung, ob eine Probezeit im befristeten Vertrag angesichts der Tätigkeit und der Einarbeitungsdauer angemessen ist, ist dem folgend im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen.
Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht
BB 2025, 2676
