Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 29

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für DFB-Schiedsrichter nicht eröffnet, hat das ArbG Bonn in einem anhängigen Klageverfahren entschieden und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen (PM Nr. 1/2025 vom 2.5.2025 zum Beschluss vom 12.2.2025 – 4 Ca 2061/24). Der 28-jährige Kläger erhob vor dem ArbG Bonn eine Klage gegen die Beklagte wegen Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen, da die Beklagte ihn wegen seines Alters nicht als Schiedsrichterassistent der 3. Liga berücksichtigt habe. Die Beklagte rügte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten und führte aus, die Berücksichtigung auf der Schiedsrichterliste der 3. Liga führe nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, dass er als Schiedsrichterassistent der 3. Liga seine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt hätte. Das ArbG Bonn hat entschieden, dass selbst mit der Aufnahme des Klägers auf die Schiedsrichterliste kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden wäre, da der Kläger seine Arbeit nicht weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit erbracht hätte. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass die Schiedsrichterassistenten angeben könnten, an welchen Tagen sie keinen Einsatz vornehmen könnten und es der Beklagten freistehe, Schiedsrichterassistenten überhaupt einzuplanen. Alleine, dass es bei fehlenden Einsatzzeiten zu einer Streichung von der Schiedsrichterliste kommen könne, sei für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend. Zudem bestehe während des Fußballspiels – und damit dem Schwerpunkt der Schiedsrichtertätigkeit – kein Weisungsrecht der Beklagten. Die Notwendigkeit der zeitlichen und örtlichen Festlegung der Spiele ergebe sich bereits aus der Natur des Spielbetriebes. Schließlich werde das Honorar für einzelne Spieleinsätze und nicht als verstetigte Zahlung geleistet. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es ist Beschwerde eingelegt worden.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2025, 1139