Der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
FKS wird schlagkräftiger aufgestellt.
Die Ampel-Koalition hat im Koalitionsvertrag vereinbart, dass die Zollverwaltung moderner und digitaler aufgestellt werden soll. Schwarzarbeitsbekämpfung müsse effizienter erfolgen und die Arbeit der Zöllnerinnen und Zöllner im Umgang mit den enormen Datenmengen erleichtert werden. Erklärtes Ziel des Koalitionsvertrags ist auch die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die Modernisierung des Strafrechts und die schnelle Entlastung der Justiz. Auch die Arbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung soll zukunftsadäquat aufgestellt werden, um die Effizienz und Wirksamkeit dieser zu erhöhen. Die negative gesamtwirtschaftliche Auswirkung der Schwarzarbeit soll vermindert werden. Schließlich werde das Vertrauen in den Rechtsstaat untergraben und die deutsche Wirtschaft geschädigt. Das Sozialversicherungssystem und der Staat leiden unter den nicht abgeführten Beiträgen und Steuern. Ansonsten führten Steuerhinterziehung, Beitragsvorenthaltung, Wettbewerbsverzerrungen oder die Nichteinhaltung von Mindestarbeitsbedingungen zu einem unfairen unternehmerischen Wettbewerb. Redliche Unternehmen wären die Leidtragenden.
Allerdings hat der Bundesrechnungshof und die Mindestlohnkommission kritisiert, dass die Schwarzarbeitsbekämpfung des Zolls nicht den gewünschten Effekt erzielt. Im Vorfeld nutzte der Zoll die zugänglichen Daten nicht ausreichend, so dass ein Großteil der Prüfungen der FKS leerliefe. Die analogen Dokumentations- und Kommunikationswege der FKS führen zu verlangsamten Prüfungsabläufen wegen der Medienbrüche und teilweise doppelter Erfassung von Daten. Das Potenzial der FKS wird nicht genügend ausgeschöpft. Der Mittelwert der Strafverfahren wegen Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB, die durch die FKS eingeleitet wurden, wird für die Jahre 2019–2023 mit 15 084 und einer Schadenssumme von 592,3 Mio. Euro angegeben.
Der Katalog für Schwarzarbeit im SchwarzArbG wird um Friseursalons und illegale Beschäftigung besonders anfälliger Branchen erweitert. Im Friseurhandwerk soll die Verbreitung von Schwarzarbeit effektiv eingedämmt werden. Die FKS kann damit die Prüfungssituation mit den einhergehenden Pflichten, wie die Ausweismitführungspflicht erheblich verbessern. In §§ 3–5 SchwarzArbG wird der Ablauf der digital unterstützten Prüfung eingeführt. Personenbefragungsbefugnisse durch die FKS werden erweitert. Die FKS ist zukünftig befugt, eigenständig geeignete Maßnahmen zur Identitätsüberprüfung schnell und digital durchzuführen, ohne hierzu auf die Amtshilfe mit Zusammenarbeitsbehörden zurückgreifen zu müssen. Das SchwarzArbG lässt zukünftig auch in vermehrtem Ausmaß die Prüfung an Amtsstelle zu. Die Anforderung von Geschäftsunterlagen in elektronischer Form soll die Regel werden. Die notwendigen Rechtsgrundlagen werden geschaffen. Diese sehen auch die Zugriffsmöglichkeiten auf Unternehmens-Clouds oder Einsichtnahmemöglichkeiten in EDV-Systeme der Unternehmen vor. Die FKS wird am polizeilichen Informationsverbund teilnehmen und so zur multidisziplinären Kooperation der Kriminalitätsbekämpfung beitragen.
Eingeführt wird der Tatbestand des “Herstellens und Inverkehrbringens von unrichtigen Belegen”, § 9 SchwarzArbG. Mit diesem soll die Handhabbarkeit des Straf- und Bußgeldrechts im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung verbessert werden, um die künftige Verfolgung der Verstöße zu erleichtern. Durch den neuen Straftatbestand wird der hohe Unrechtsgehalt der Tathandlungen abgebildet. Der Stärkung der Ermittlungsarbeit der FKS wird so Rechnung getragen. Zudem werden die Befugnisse der Zollverwaltung zur selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren nach den §§ 14a bis 14c SchwarzArbG erweitert. Bisher war es so, dass trotz dieser Vorschriften die Staatsanwaltschaften vielerorts am Ermittlungsverfahren beteiligt waren, weil Mischsachverhalte zur Abgabe an die Staatsanwaltschaften führten. Das soll nun vorbei sein. Bisher durfte die FKS an den Hauptverhandlungen nicht mitwirken und ihre fachliche Expertise einbringen. Die Ermittlungsverfahren können mit den neuen Kompetenzen in einem größeren Anwendungsbereich direkt durch die Hauptzollämter bearbeitet werden, ohne dass diese zuvor an die Staatsanwaltschaften übersendet und von diesen wieder an die Hauptzollämter zur abschließenden Bearbeitung abgegeben werden müssen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Befugniserweiterungen nur den praktischen Bedürfnissen entsprechen. Die Rechte der Beschuldigten und deren Verteidigung sollen nicht beschnitten werden. Die allgemeine Sachleitungskompetenz verbleibt bei den Staatsanwaltschaften.
Ziel des vorgelegten Gesetzes ist die Verdoppelung der Beanstandungsquote durch die operative Informations- und Datenanalyse. Die technische Realisierung des operativen Informations- und Datenanalysesystems soll rein rechnerisch zu einem Anstieg der Gesamtschadenssumme der FKS auf bis zu 154 Prozent, mithin 1,13 Mrd. Euro, des Mittelwerts der gesamten Schadenssumme der FKS aus den letzten fünf Jahren führen. “Auf Grundlage dieser durch die FKS aufgedeckten Sozialversicherungsschäden ist die Nachforderung der ausstehenden Beiträge rechtlich möglich, sodass die zunächst ausgebliebenen Einnahmen im Haushalt der Sozialversicherungsträger wieder nachträglich dort einfließen könnten” (Referentenentwurf, S. 38). Geht es wieder einmal nur ums Geld?
Prof. Dr. iur. Michael
Stahlschmidt
lehrt an der FHDW Paderborn Steuerrecht, Rechnungswesen, Controlling und Compliance und ist Ressortleiter Steuerrecht des Betriebs-Berater und Chefredakteur Der Steuerberater.
Stahlschmidt, BB 2024, Heft 39, Umschlagteil, I