Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 13

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger vorgelegt, wonach das derzeitige Vorauswahlverfahren von Insolvenzverwaltern und anderen insolvenzrechtlichen Amtsträgern durch ein zentrales Zulassungswesen ersetzt werden soll. Zur umfassenderen Überwachung der Tätigkeit der Insolvenzverwalter und der weiteren insolvenzrechtlichen Amtsträger, wie Sachwalter, vorläufige Sachwalter, Verfahrenskoordinatoren, Restrukturierungsbeauftragte und Sanierungsmoderatoren, sieht der Entwurf die Bildung einer Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger vor (s. dazu auch den “Blickpunkt” auf S. 1793 in diesem Heft). Gemäß einer Meldung der WPK vom 29.7.2026 müssten Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (WP/vBP), die als Insolvenzverwalter und andere insolvenzrechtliche Amtsträger tätig sind, folglich künftig Mitglieder von zwei Berufskammern sein. Personen, die bislang schon in erheblichem Umfang als insolvenzrechtliche Amtsträger tätig gewesen seien, sollten auch künftig ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen als Berufsträger zugelassen werden können. Diesen Bestandschutz sollten Personen genießen, die im maßgeblichen Zeitraum in mindestens 20 Insolvenzverfahren bestellt worden seien, bei denen es sich in mindestens fünf Fällen um schlussgerechnete Regelverfahren handeln müsse (§ 1 des Einführungsgesetzes zum Insolvenzamtsträgergesetz – InsAGEG-E, Art. 2). Der maßgebliche Zeitraum solle mit dem Beginn des dritten, dem Jahr der Verkündung dieses Gesetzes vorangegangenen Jahres beginnen und mit dem Abschluss des Gründungsvorgangs enden. Damit belaufe sich der Zeitraum auf mindestens drei Jahre. Die Kammer könne auch in weiteren Fällen geeignete Personen als insolvenzrechtlichen Amtsträger zulassen. Es solle auf die geforderte Hochschulausbildung (ein juristisches Staatsexamen, ein Master oder ein vergleichbarer Abschluss) verzichtet werden können, wenn der Anwärter die Prüfung zum WP/vBP bestanden hat (§ 4 Abs. 2 InsAG-E). Die praktische Ausbildung solle von fünf auf drei Jahre verkürzt werden bei Personen, die die Prüfung zum WP/vBP bestanden hätten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InsAG-E). Weitere Informationen zu den möglichen Auswirkungen des Referententwurfs auf WP/vBP finden Sie unter www.wpk.de.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

BB 2026, 1832